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Kinder sind während der Ausbildung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres in der gesetzlichen Krankenversicherung ihrer Eltern familienversichert. Anders verhält es sich bei Kindern mit Behinderung im Erwachsenenalter. Sie können ohne Altersgrenzen über die Eltern krankenversichert werden, wenn sie nicht in der Lage sind, sich selbst zu unterhalten.
Im Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG), das im Mai dieses Jahres in Kraft getreten ist, wurde eine Verbesserung festgeschrieben.
Grundsätzlich gilt: Die Behinderung des Kindes muss schon zu einem Zeitpunkt vorgelegen haben, in dem das Kind familienversichert war. Ab sofort reicht es aus, wenn ein Kind mit Behinderung nur deshalb nicht über den Vater oder die Mutter familienversichert wurde, weil andere Versicherungen wirksam waren.
Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein Kind mit Behinderung Halbwaisenrente bezieht und deshalb selbst in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist. Wird es erwachsen und die Halbwaisenrente fällt weg, war es bisher nicht möglich, über den noch lebenden Elternteil familienversichert zu werden. Das hat der Gesetzgeber geändert, was der Sozialverband VdK begrüßt.
ikl|VdK Deutschland
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