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Die podologische Therapie, die im allgemeinen Sprachgebrauch als medizinische Fußpflege bezeichnet wird, konnte bisher ausschließlich bei einem diabetischen Fußsyndrom auf Kassenrezept verordnet werden. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 20. Februar 2020 beschlossen, dass die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten für die podologische Therapie bei weiteren Krankheitsbildern übernehmen müssen. Mit der Therapie sollen unumkehrbare Folgeschädigungen der Füße verhindert werden, wie sie durch Entzündungen und Wundheilungsstörungen entstehen können.
Die Verordnung der podologischen Therapie ist zukünftig auch bei bestimmten Neuropathien (Oberbegriff für Nervenerkrankungen) sowie beim Querschnittsyndrom möglich. Diese Erkrankungen können aufgrund der Gefühls- und Durchblutungsstörungen krankhafte Schädigungen der Zehennägel und der Haut an den Füßen hervorrufen, die vergleichbar mit dem diabetischen Fußsyndrom sind. Der Beschluss zur Änderung der Heilmittel-Richtlinie soll voraussichtlich am 1. Juli 2020 in Kraft treten, sofern das Bundesministerium für Gesundheit den Beschluss nicht beanstandet.
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Schlagworte Fußpflege | Podologische Therapie | Kassenleistung
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