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Die gesetzlichen Krankenkassen beteiligen sich beim Zahnersatz mit einem festen Zuschuss. Der Festzuschuss orientiert sich am Zahnbefund. Unabhängig davon, welchen Zahnersatz Versicherte wählen – der Festzuschuss bleibt gleich. Er beträgt 50 Prozent der durchschnittlichen zahnärztlichen und zahntechnischen Kosten für eine sogenannte Regelversorgung, sprich die gesetzlich festgelegte Standardtherapie. Wer wenig Geld hat, bekommt im Rahmen der Härtefallregelung 100 Prozent Zuschuss zur Regelversorgung.
Ein Härtefall liegt vor, wenn das monatliche Brutto-Einkommen im Jahr 2020 bei Alleinstehenden nicht höher ist als monatlich 1274 Euro. Für den ersten im Haushalt lebenden Angehörigen erhöht sich dieser Betrag um 477,75 Euro, für jeden weiteren Angehörigen um weitere 318,50 Euro. Wer etwas über der Einkommensgrenze liegt, kann auch einen höheren Festzuschuss bekommen. Dieser wird individuell berechnet. Bei Personen, die Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II (sogenanntes Hartz IV) oder Ausbildungsförderung nach dem „BAföG“ oder dem Dritten Sozialgesetzbuch (SGB III) beziehen, erfolgt keine Einkommensprüfung. Sie fallen automatisch unter die Härtefallregelung. Das gilt auch für die Bewohnerinnen und Bewohner von Heimen, wenn die Unterbringungskosten ganz oder teilweise von einem Träger der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge aufgebracht werden.
Wichtig ist, dass der Härtefall bei der Krankenkasse beantragt werden muss. Wichtig ist auch, dass sich die Festzuschüsse zur Regelversorgung ab dem 1. Oktober 2020 von 50 Prozent auf 60 Prozent erhöhen, mit Bonusheft der gesetzlichen Krankenkassen sogar bis zu 75 Prozent. So sieht es das neue Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) vor.
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