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Hilfe bei ihrer Steuererklärung erhalten Rentnerinnen und Rentner durch die kostenlose Bescheinigung „Information über die Meldung an die Finanzverwaltung“. Diese Bescheinigung der Deutschen Rentenversicherung (DRV) führt alle steuerrechtlich relevanten Beträge auf, die die gesetzliche Rentenversicherung automatisch für das Jahr 2022 an die Finanzverwaltung übermittelt hat.
Wer diese Information in der Vergangenheit schon einmal angefragt hat, bekommt sie auch für 2022 im Jahr 2023 wieder automatisch von der DRV zugesandt. „Wer sie hingegen erstmals benötigt, kann sie unter www.deutsche-rentenversicherung.de/steuerbescheinigung anfordern“, informierte kürzlich die DRV Baden-Württemberg. Als sogenannte eDaten liegen die steuerrechtlich relevanten Beträge der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich dem Finanzamt vor und müssen seit 2019 nicht mehr von Hand in die Steuererklärung eingetragen werden. „Wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, muss nur dann selbst Eintragungen vornehmen, wenn diese eDaten nicht oder nicht zutreffend übermittelt wurden“, so die Information des Rentenversicherungsträgers.
Bei der aufgrund des Rentenbezugs an Rentnerinnen und Rentner im Dezember 2022 ausgezahlten Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro handelt es sich nicht um eine Rentenleistung. „Daher ist die Energiepreispauschale nicht in der Bescheinigung enthalten, wenngleich die Zahlung der Finanzverwaltung mitgeteilt wurde“, stellt die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg klar. Eine zusätzliche Bescheinigung über die Zahlung der Energiepreispauschale werde daher nicht erteilt.
Weitere Informationen zum nicht ganz einfachen Thema enthält die Broschüre „Versicherte und Rentner: Informationen zum Steuerrecht“. Sie kann kostenlos unter der Telefonnummer (07 21) 82 52 38 88 oder per E-Mail presse@drv-bw.de bestellt werden. Außerdem steht sie unter www.deutsche-rentenversicherung-bw.de im Internet unter der Rubrik „Presse“, Unterrubrik „Mitteilungen für die Presse“, zum Herunterladen bereit.
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