9. November 2022
    VdK-Themen

    FAQ: Gas- und Strompreisbremse und Einmalzahlungen

    Fragen und Antworten

    Die Preise für Energie steigen immer weiter an. Viele Bürgerinnen und Bürger wissen nicht, wie sie die Rechnungen bezahlen sollen. Deshalb hat die Expertenkommission Gas und Wärme Vorschläge erarbeitet, wie die aktuelle Kriese bewältigt werden kann. Auf des Berichtes haben Bund und Länder am 2. November 2022 einen Beschluss über die einzelnen Maßnahmen zur Entlasstung veröffentlicht. Wir beantworten hierzu die häufigsten Fragen.

    Welche Entlastungen sind geplant?

    • Für Gas- und Fernwärme-Kunde soll der Staat die Abschlagszahlung für den Monat Dezember 2022 übernehmen.
    • Ab Januar 2023 soll eine Strompreisbremse in Kraft treten.
    • Ab März 2023 soll eine Gaspreisbremse gelten. Laut einem aktuellen Gesetzentwurf sollen Kundinnen und Kunden aber rückwirkend in gleichem Umfang auch für die Monate Januar und Februar entlastet werden.
    • Außerdem soll es Soforthilfen für Härtefälle geben.
    • Auch ein "Deutschlandticket" für den ÖPNV ist Teil des Entlastungspaketes. Es soll 49 Euro pro Monat kosten, digital verfügbar und monatlich kündbar sein.

    Wie bekomme ich die Dezember-Hilfe?

    Das passiert automatisch, Sie müssen keinen Antrag stellen. Als Kunde bei einem Versorger, wie den Stadtwerken, zahlen Sie im Dezember keinen Abschlag für Gas- oder Fernwärme. Das übernimmt der Staat für Sie.

    Was ist, wenn ich meine Heizkosten an den Vermieter zahle?

    Sie erhalten dann im Dezember eine Information von Ihrem Wohnungsunternehmen oder Vermieter, dass die Entlastung in der nächsten Betriebskostenabrechnung berücksichtigt wird.

    Bewohnerinnen und Bewohnern von Mehrfamilienhäusern mit Gaszentralheizung oder Fernwärme wird die Entlastung also erst über die Nebenkostenabrechnung für 2022 im Folgejahr 2023 erstattet.

    Sollten Sie als Mieterin oder Mieter bereits in 2022 eine Erhöhung Ihrer Abschläge erhalten haben, werden Sie im Dezember einmalig um diese Erhöhung entlastet.

    Wann tritt die Gaspreisbremse in Kraft?

    Die Gas- und Wärmepreisbremse soll laut einer aktuellen Beschlussvorlage der Bundesregierung zum 1. März 2023 kommen. Laut einem Gesetzentwurf sollen Kundinnen und Kunden aber rückwirkend in gleichem Umfang auch für die Monate Januar und Februar entlastet werden. Die Gaspreisbremse soll Ende April 2024 enden.

    Wie funktioniert die Gaspreisbremse ab Frühjahr 2023?

    Für 80 Prozent Ihres Vorjahresverbrauchs zahlen Sie nur noch 12 Cent pro Kilowattstunde. Die Grundlage ist die Jahresverbrauchsprognose, die Ihrer Abschlagszahlung aus dem September 2022 zugrunde lag. Alles, was darüber hinausgeht, bezahlen Sie zum Marktpreis. Die Gaspreisbremse gilt bis 30. April 2024.

    Übrigens: Wenn Sie weniger Energie verbrauchen, also wenn Ihre tatsächliche Verbrauchsmenge unter dem Vorjahresverbrauch liegt, müssen Sie die monatliche Entlastung durch die Gaspreisbremse trotzdem nicht zurückzahlen. So soll Sparen belohnt werden.

    Wie funktioniert die Fernwärmebremse ab März?

    Für Fernwärmekunden soll eine Wärmepreisbremse kommen. Analog zum Gaspreis soll es hier einen Preis von 9,5 Cent pro Kilowattstunde Fernwärme geben, wiederum für 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs.

    Muss ich als Privatkunde etwas für die Gaspreisbremse beantragen?

    Nein, die Verwaltung und Umsetzung sowohl der Einmalzahlung im Dezember als auch die Gaspreisbremse ab Frühjahr 2023 laufen direkt über Ihren Gasversorger und Sie als Kunde werden automatisch berücksichtigt.

    Gibt es auch eine Entlastung bei den Strompreisen?

    Ja, zum 1. Januar 2023 soll eine Strompreisbremse in Kraft treten. Als Verbraucher zahlen Sie für Strom maximal 40 Cent pro Kilowattstunde. Wie bei der Gaspreisbremse gilt das Grundkontingent in Höhe von 80 Prozent der Jahresverbrauchsprognose. Auch hier wird der September 2022 für die Ermittlung zugrunde gelegt.

    Muss ich die Entlastungen, die ich erhalte, versteuern?

    Die erhaltenen Entlastungen aus der Gaspreisbremse müssen in der Einkommensteuererklärung als geldwerter Vorteil angegeben werden – allerdings nur für Steuerpflichtige, die den Solidaritätszuschlag zahlen müssen. Dies ist erst bei höheren und hohen Einkommen der Fall - bei Alleinstehenden liegt die Grenze bei rund 75.000 Euro Jahreseinkommen. Die Einmalzahlung vom Dezember ist laut Beschluss der Bundesregierung nicht davon betroffen.

    Was für Hilfen gibt es, wenn ich eine Öl- oder Pelletheizung habe?

    Die Bundesregierung plant Entlastungen für Mieterinnen und Mieter sowie für Bewohnerinnen und Bewohner von selbstgenutztem Wohneigentum, die durch die hohen Preise für Öl und Holzpellets stark überfordert sind. Hier sind Härtefallregelungen geplant. Diese sind aber noch nicht konkretisiert.

    Für wen soll es Härtefall-Regelungen geben?

    Für viele Betroffene wird es trotz der Strom- und Gaspreisbremse zu hohen finanziellen Belastungen kommen, die sie nicht schultern können. Hier sollen Härtefallregelungen in Form von Hilfsprogrammen geschaffen werden. Die Bundesregierung will insgesamt 12 Milliarden Euro für diese Härtefallregelungen zur Verfügung stellen. Die Details wollen Bund und Länger noch gemeinsam ausarbeiten.

    Was für Möglichkeiten der Unterstützung gibt es, wenn ich meine Energierechnung bis dahin nicht bezahlen kann?

    Hier gibt es verschiedene Möglichkeiten:

    • Die Ausgestaltung der Härtefallregelungen steht noch nicht fest. Wir werden weiter dazu berichten.
    • Das Wohngeld wird zum 1. Januar 2023 erhöht und erweitert. Hier soll die neue dauerhafte Heizkostenkomponente für eine Entlastung bei den Heizkosten sorgen und so den Mieterinnen und Mietern eine Bezuschussung der Warmmiete ermöglichen. Das Wohngeld wird über Ihre Kommune beantragt. Der VdK rät, einen Antrag auf Wohngeld so früh wie möglich zu stellen, damit Sie den einmaligen Heizkostenzuschuss für September bis Dezember 2022 noch bekommen.
    • Wenn Sie durch die Heizkosten und die Miete weniger als Sozialhilfeniveau zum Leben haben, sollten Sie Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Arbeitslosengeld II beantragen. Es gelten noch die Sonderregelungen der Corona-Pandemie bis Ende 2022: Sie müssen zwei Jahre lang nicht umziehen, egal wie groß Ihr Haus ist. Sie können 60.000 Euro an Vermögen behalten (dies gilt für Einzelpersonen, für Ehepaare sind es 90.000 Euro).

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