VdK-Themen

    Stromkostenerstattung durch die Krankenkasse

    Stromkosten-Tipp:

    Die Strompreise steigen: Wer aus gesundheitlichen Gründen auf elektrische Hilfsmittel angewiesen ist, kann dessen Stromkosten bei der Krankenkasse einreichen (§ 33 Abs. 1 S 1 SGB V). Dies ist bis zu vier Jahre rückwirkend möglich. Wir beantworten dazu die wichtigsten Fragen.

    Wofür können bei der Krankenkasse die Stromkosten erstattet werden?

    • Elektrorollstühle
    • Hausnotrufsysteme
    • Beatmungsgeräte
    • Inhalatoren
    • Patientenlifter
    • Monitore
    • sowie weitere elektrische Hilfsmittel

    Wann erstatten die Krankenkassen die angefallenen Stromkosten?

    Krankenkassen übernehmen die Stromkosten, die beim Betreiben von Hilfsmitteln anfallen – allerdings nur, wenn sie dessen Anschaffung zuvor bewilligt haben.

    Das bedeutet: Ein Arzt bzw. eine Ärztin hat die Hilfsmittel verordnet und die Krankenkasse dessen Anschaffung bewilligt.

    Haben Sie sich das Gerät selbst gekauft, müssen Sie auch für dessen Stromkosten aufkommen.

    Was brauche ich für die Kostenerstattung?

    Sie sollten auf jeden Fall den genauen Stromverbrauch Ihres Hilfsmittels kennen.

    Denn einige Krankenkassen verlangen einen Nachweis über den tatsächlichen Stromverbrauch. Notieren Sie sich hierfür die tägliche Laufzeit des Geräts sowie dessen Wattzahl. Außerdem sollte Sie wissen, an wie vielen Tagen das Hilfsmittel genutzt wird. Außerdem benötigen Sie den Preis für eine Kilowattstunde Strom von Ihrem Stromanbieter.

    Wie werden die Kosten erstattet?

    Damit die Kosten erstattet werden, ist ein Antrag bei der Krankenkasse notwendig.

    Wichtig: Die Kosten werden immer rückwirkend erstattet! Der/die Versicherte muss also in Vorleistung gehen.

    Jede Krankenversicherung handhabt die Kostenerstattung unterschiedlich – einige zahlen einen Pauschalbetrag, einige den genauen Stromverbrauch. Fragen Sie also bei Ihrer Krankenkasse nach!

    Einige stellen hierfür eigene, vorgefertigte Anträge zur Verfügung, bei anderen reicht wiederum ein formloser Antrag aus.

    Ich wusste nicht, dass ich die Stromkosten bei meiner Krankenkasse einreichen kann.

    Falls Sie ein elektrisches Hilfsmittel im Gebrauch haben und die Stromkostenerstattung noch nicht genutzt haben, ist das kein Problem: Sie können von Ihrem gesetzlichen Anspruch bis zu vier Jahre rückwirkend Gebrauch machen.

    VdK-Patientenberatung

    VdK-Patientenberaterin Monika Müller im Büro
    VdK-Patientenberaterin Monika Müller | © VdK

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    Gaisburgstraße 27
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            Rentnerin
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            Frau hält einen Notizblock mit der Aufschrift "Chancengleichheit für alle!"
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