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Die Strompreise steigen: Wer aus gesundheitlichen Gründen auf elektrische Hilfsmittel angewiesen ist, kann dessen Stromkosten bei der Krankenkasse einreichen (§ 33 Abs. 1 S 1 SGB V). Dies ist bis zu vier Jahre rückwirkend möglich. Wir beantworten dazu die wichtigsten Fragen.
Krankenkassen übernehmen die Stromkosten, die beim Betreiben von Hilfsmitteln anfallen – allerdings nur, wenn sie dessen Anschaffung zuvor bewilligt haben.
Das bedeutet: Ein Arzt bzw. eine Ärztin hat die Hilfsmittel verordnet und die Krankenkasse dessen Anschaffung bewilligt.
Haben Sie sich das Gerät selbst gekauft, müssen Sie auch für dessen Stromkosten aufkommen.
Sie sollten auf jeden Fall den genauen Stromverbrauch Ihres Hilfsmittels kennen.
Denn einige Krankenkassen verlangen einen Nachweis über den tatsächlichen Stromverbrauch. Notieren Sie sich hierfür die tägliche Laufzeit des Geräts sowie dessen Wattzahl. Außerdem sollte Sie wissen, an wie vielen Tagen das Hilfsmittel genutzt wird. Außerdem benötigen Sie den Preis für eine Kilowattstunde Strom von Ihrem Stromanbieter.
Damit die Kosten erstattet werden, ist ein Antrag bei der Krankenkasse notwendig.
Wichtig: Die Kosten werden immer rückwirkend erstattet! Der/die Versicherte muss also in Vorleistung gehen.
Jede Krankenversicherung handhabt die Kostenerstattung unterschiedlich – einige zahlen einen Pauschalbetrag, einige den genauen Stromverbrauch. Fragen Sie also bei Ihrer Krankenkasse nach!
Einige stellen hierfür eigene, vorgefertigte Anträge zur Verfügung, bei anderen reicht wiederum ein formloser Antrag aus.
Falls Sie ein elektrisches Hilfsmittel im Gebrauch haben und die Stromkostenerstattung noch nicht genutzt haben, ist das kein Problem: Sie können von Ihrem gesetzlichen Anspruch bis zu vier Jahre rückwirkend Gebrauch machen.
Die VdK-Patientenberatung ist unabhängig und berät neutral. Was besprochen wird, bleibt selbstverständlich streng vertraulich.
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