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Die Gesetzliche Krankenkasse hatte einem blinden, rollstuhlpflichtigen Mann die Kostenübernahme eines Elektrorollstuhls verweigert mit die Begründung: Man hielt ihn damit nicht für verkehrstauglich. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen sah dies anders.
Der 57-Jährige, dessen Sehfähigkeit zu 100 Prozent eingeschränkt ist, bekam aufgrund einer fortschreitender MS-Erkrankung neben der eingeschränkten Gehfähigkeit zunehmend auch Probleme mit den Armen. Weil er deswegen nicht mehr in der Lage war, seinen Greifreifenrollstuhl zu bewegen, beantragte er einen E-Rollstuhl. Als die Krankenkasse den Antrag mit der Begründung ablehnte, dass er aufgrund seiner Blindheit nicht verkehrstauglich sei, widersprach der blinde Patient: Er habe sich schon früher mit dem Langstock orientiert und dies nun auch mit einem Elektrorollstuhl trainiert. Den Handrollstuhl könne er nicht mehr bedienen und damit ohne fremde Hilfe sein Haus nicht mehr verlassen.
Das Landessozialgericht gab dem Mann Recht und führte dabei u.a. folgende Begründung an:
„Es entspricht der Aufgabe des Hilfsmittelrechts, einem behinderten Menschen ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen und nicht, ihn von sämtlichen Lebensgefahren fernzuhalten und ihn hierdurch mit einer weitgehenden Unmündigkeit zu konfrontieren.“
Dieser Fall ist ein Beispiel dafür, dass Krankenkassen bei Menschen mit Behinderungen stärker die Defizite in ihren Entscheidungen berücksichtigen, wohlwissend, dass sie sich oft mangels Möglichkeiten nicht zur Wehr setzen. Das bestätigen auch unsere SozialrechtsreferentInnen in den VdK-Beratungsstellen, die hier bei Widerspruch und Klage immer wieder Erfolge verzeichnen.
Den vollständigen Text zu der Gerichtsentscheidung finden Sie hier.
Schlagworte Gerichtsurteil | Elektrorollstuhl | Krankenkasse
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