VdK-Themen

    Einmaliger Heizkostenzuschuss

    Fragen und Antworten

    Die Preise steigen: Damit Wohnen und Heizen auch für sozial schwächer gestellte Haushalte bezahlbar bleibt, entlastet die Bundesregierung etwa 2,1 Millionen Menschen mit einem einmaligen Heizkostenzuschuss. Wer diesen bekommt und wie dieser beantragt wird, erfahren Sie hier.

    Wer hat Anspruch auf den Zuschuss?

    Das Gesetz sieht in § 1 HeizkZuschG die Zahlung eines einmaligen Heizkostenzuschusses ausschließlich an die Empfänger von Wohngeld, BAföG, Aufstiegsfortbildungsförderung, sowie Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld jeweils nach SGB III, vor.

    Voraussetzung ist, dass mindestens ein Monat des Leistungsbezuges in den Bewilligungszeitraum zwischen dem 1. Oktober 2021 und dem 31. März 2022 fällt.

    Wie hoch ist der Zuschuss?

    Gem. § 2 Abs. 1 und 2 HeizkZuschG soll der Zuschuss für Wohngeldberechtigte 270 Euro (1-Personen-Haushalt), bzw. 350 Euro (2-Personen-Haushalt) betragen, zusätzlich gibt es 70 Euro für jede weitere Person betragen.

    Für Studierende und Auszubildende, die staatliche Leistungen beziehen, beträgt die Höhe des Zuschusses jeweils 230 Euro.

    Wie wird der Zuschuss ausgezahlt?

    Eine gesonderte Antragstellung für den einmaligen Heizkostenzuschuss ist nicht erforderlich.

    Die Auszahlung des Heizkostenzuschusses erfolgt gem. § 3 Abs. 2 HeizkZuschG von Amts wegen durch die jeweils zuständige Behörde.

    Wird der Zuschuss auf andere Sozialleistungen angerechnet?

    § 6 HeizkZuschG sieht keine Anrechnung auf das jeweils anzurechnende Einkommen vor.

    Wann wird der Zuschuss ausgezahlt?

    Nach Angaben der Bundesregierung soll er im Sommer, wenn die Abrechnung der Heiz- und Nebenkosten ansteht, ausgezahlt werden.

    Schlagworte Heizkostenzuschuss | Entlastungspaket

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