10. Mai 2019
    VdK-Themen

    Mindestbeitrag für Selbstständige sinkt in der Krankenversicherung

    Seit Beginn des Jahres zahlen Arbeitgeber und Beschäftigte wieder zu gleichen Teilen (paritätisch) Beiträge in die gesetzliche Krankenversicherung. Änderungen gibt es auch für Selbstständige mit geringem Einkommen. Ihr Mindestbeitrag sinkt.

    Junge Schreinerin beim Vermessen
    Selbstständige mit wenig Einkommen zahlen geringere Krankenkassenbeiträge. | © pressmaster/adobe-stock

    Selbstständige mit kleinem Einkommen zahlen künftig niedrigere Beiträge, wenn sie freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind. Bis zu einem Verdienst von 1142 Euro im Monat müssen sie in der Regel nur noch 171 Euro monatlich Beitrag leisten. Dieser Mindestbeitrag war vorher doppelt so hoch.

    Nach wie vor melden jedoch nicht alle freiwillig versicherten Mitglieder ihrer gesetzlichen Krankenkasse Änderungen, obwohl diese unmittelbare Folgen haben. Sinkt der Verdienst, gilt das auch für den zu leistenden Anspruch. Dazu konnten bisher die Beiträge drei Monate rückwirkend abgesenkt werden. Neu ist nun, dass Mitgliedsbeiträge nachträglich bis zu zwölf Monate korrigiert werden können.

    Entlastung für kleine Selbstständige

    Die Vereinbarung ist eine von dreien aus dem Versichertenentlastungsgesetz der gesetzlichen Krankenversicherung. Die beiden anderen sind die paritätische Finanzierung der Kassenbeiträge und die bessere soziale Absicherung ehemaliger Bundeswehrangehöriger. Diese können sich jetzt leichter in einer gesetzlichen Krankenkasse freiwillig versichern, wenn sie zeitlich begrenzt bei der Bundeswehr tätig waren. Das soll den Übergang ins Zivilleben erleichtern.

    sko|VdK Deutschland

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    VdK-Patientenberaterin Monika Müller im Büro
    VdK-Patientenberaterin Monika Müller | © VdK

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            VdK-TV: Widerspruch lohnt sich - Was tun, wenn Krankenkassen Anträge ablehnen?

            VdK-TV: Wiedereinstieg in den Beruf nach psychischer Erkrankung

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