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Schwerhörigkeit betrifft viele Menschen. Oft werden die Anzeichen für eine Verschlechterung des Gehörs lange nicht bemerkt. Im Beitrag vom 18. März erklärt VdK-TV, warum es wichtig ist, frühzeitig einen HNO-Arzt aufzusuchen, und wer die Kosten für ein Hörgerät übernimmt.
Schwerhörigkeit beginnt meist schleichend: In Gesellschaft hat man beispielsweise Mühe, sich auf den Gesprächspartner zu konzentrieren. Die umgebenden Geräusche werden als verwirrend empfunden, und man ist auf die Mundbewegungen angewiesen, um das Gesagte zu verstehen. Auch übermäßige Geräuschempfindlichkeit kann auf eine beginnende Hörminderung hinweisen.
Wer solche Anzeichen bemerkt, sollte bald einen HNO-Arzt aufsuchen und einen Hörtest machen. Denn wenn keine Reize mehr das Ohr erreichen, verkümmert das Hörorgan recht schnell. Auch die Fähigkeit, wichtige von unwichtigen Geräuschen zu unterscheiden, geht sonst verloren.
Hörgeräte sind Hilfsmittel und müssen bei einer Erstversorgung vom Arzt verordnet werden. Mit dieser Verordnung geht es zum Akustiker. Bei seiner Krankenkasse erfährt der Versicherte, mit welchen Akustikern ein Versorgungsvertrag abgeschlossen wurde. Gute Beratung ist wichtig. Das Hilfsmittel sollte genau auf die Bedürfnisse des Patienten abgestimmt sein. Der Akustiker führt weitere Messungen durch und schlägt schließlich eines oder mehrere Modelle vor. Hat man sich für ein Gerät entschieden, kann man sich die Eignung beim HNO-Arzt mittels Hörtest bestätigen lassen.
Der Deutsche Schwerhörigenbund rät, mehrere Hörgeräte zu testen, da sich die Charakteristika der Tonverstärkung bei den verschiedenen Herstellern und Modellen stark unterscheiden. Optisch fallen Hörhilfen mittlerweile kaum mehr auf. Allerdings sind die Preisunterschiede oft sehr groß, und die Kasse bezahlt nur, was medizinisch notwendig ist. Deshalb sollte die Kostenübernahme unbedingt noch vor dem Kauf geklärt werden.
Generell gilt: Die gesetzlichen Krankenkassen steuern einen Festbetrag bei. Unabhängig davon haben Betroffene ein Recht auf vollen Behinderungsausgleich. Das bedeutet, sie haben Anspruch auf ein Hörgerät, das die nach dem Stand der Medizintechnik bestmögliche Angleichung an das Hörvermögen Gesunder erlaubt.
Ist das Hilfsmittel aufzahlungsfrei, rechnet der Akustiker direkt mit der Krankenkasse ab. Bei einem teureren Gerät muss der Patient bei seiner Kasse einen Leistungsantrag auf volle Kostenübernahme stellen. Lehnt die Kasse diese ab, kann der Versicherte Widerspruch einlegen. Vorsicht ist angebracht, wenn der Akustiker eine Mehrkostenerklärung vorlegt, in der darauf hingewiesen wird, dass der Patient für das teurere Gerät und alle damit verbundenen Kosten selbst aufkommen muss. Wer sie unterzeichnet, verliert unter Umständen den Anspruch auf volle Kostenerstattung.
Die VdK-Geschäftsstellen vor Ort unterstützen Sie gerne bei der Antragstellung auf Kostenübernahme, bei einem Widerspruch oder gegebenenfalls einer Klage vor dem Sozialgericht.
ali|VdK Deutschland
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