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Ein Arzt muss Einsicht in die Krankenakte eines Patienten gewähren. Bei einem Behandlungsfehler gibt es Unterstützung von der Krankenkasse für den geschädigten Patienten.
2013 trat das neue Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten (PatRG) in Kraft. Krankenversicherte können sich darauf berufen, wenn sie ihre Ansprüche gegenüber dem Arzt, Zahnarzt, Physiotherapeuten oder Heilpraktiker einfordern möchten. Doch viele Patienten haben große Wissenslücken.
Es gibt eine ganze Reihe von Leistungen, die die gesetzlichen Kassen nur auf Antrag gewähren. Das betrifft beispielsweise Hilfsmittel wie Hörgeräte, Rollatoren und Rollstühle, aber auch Zahnersatz, Fahrtkosten und eine Psychotherapie. Die Antragstellung muss immer schriftlich erfolgen. Zur Überprüfung hat die Kasse drei Wochen Zeit. Sollte sie den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) zurate ziehen, sind es fünf Wochen. Beauftragt sie einen zahnärztlichen Gutachter, beträgt die Frist sechs Wochen.
Ist die Leistung aus Sicht des behandelnden Arztes unbedingt notwendig und im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung enthalten, dann gilt die sogenannte „fiktive Genehmigung“. Das heißt, der Versicherte kann sich beispielsweise den beantragten Rollator selbst beschaffen, und die
Krankenversicherung muss die angefallenen Kosten erstatten.
Nein, gegen einen Ablehnungsbescheid kann man Widerspruch einlegen. In der Regel hat man dafür einen Monat Zeit. Stichtag ist der Tag, an dem das Schreiben eingegangen ist. Ein Widerspruch ist sowohl schriftlich als auch mündlich möglich. Es ist ratsam, sich im Vorfeld gut zu informieren. Auch die Geschäftsstellen des Sozialverbands VdK bieten hierzu Beratung an und sind bei einem Widerspruch und gegebenenfalls bei einer Klage vor dem Sozialgericht behilflich.
Um einen dringend benötigten Termin zu bekommen, kann man sich eine Überweisung vom Hausarzt holen und sich mit dieser an eine zentrale Terminservicestelle der Kassenärztlichen Vereinigung wenden. Wichtig: Die Überweisung muss eine Dringlichkeitsziffer enthalten, nur Augen- und Frauenarzt sind davon ausgenommen. Die Servicestelle sollte innerhalb einer Woche einen Behandlungstermin vermitteln, der die Wartezeit von vier Wochen nicht überschreitet. Wenn dies nicht gelingt, wird der Patient an ein geeignetes Krankenhaus weiterempfohlen.
Gesetzlich Versicherte haben das Recht auf freie Arztwahl. Daher ist es unproblematisch, einen weiteren Mediziner zurate zu ziehen. Bei bestimmten operativen Eingriffen, wie beispielsweise einer Gebärmutterentfernung, hat der Patient sogar einen gesonderten Anspruch auf Zweitmeinung, über die der behandelnde Arzt informieren muss. Es ist ratsam, dem Zweitgutachter bisherige Befunde, Arztberichte, Laborwerte und Ergebnisse von Röntgenuntersuchungen vorzulegen.
Der Patient hat das Recht, jederzeit seine vollständigen Behandlungsunterlagen einzusehen. Er darf sich auch Kopien erstellen lassen. Allerdings ist es möglich, dass ihm die Arztpraxis die Kosten dafür berechnet. Diese muss er selbst tragen. Nur in besonderen Ausnahmefällen kann dem Patienten die Einsicht verweigert werden. Das muss der Arzt allerdings begründen.
Nein. Nur wenn sich der Gesundheitszustand des Patienten durch Verschweigen eines Fehlers verschlimmern würde, ist der Mediziner zur Information verpflichtet. Dies darf in einem späteren Strafverfahren nicht gegen ihn verwendet werden. Grundsätzlich gilt: Bei Behandlungsfehlern ist der Patient selbst dafür verantwortlich, beim Arzt nachzufragen und eine Erklärung einzufordern.
Darüber hinaus steht er in der Pflicht, den Behandlungsfehler und den Schaden zu beweisen. Bei groben Behandlungsfehlern oder einer mangelhaften Befunderhebung wird ihm die Beweisführung erleichtert. Patienten können sich bei den Verbraucherzentralen informieren. Kommt es zu einem Verfahren, sind die gesetzlichen Krankenkassen verpflichtet, den Versicherten zu unterstützen, beispielsweise durch ein ärztliches Gutachten.
ali|VdK Deutschland
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