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Wer pflegebedürftig ist und Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen möchte, muss einen Antrag bei der Pflegekasse stellen. Die Leistungen gibt es als Geld-, Sach- und Dienstleistungen. Zunächst überprüft die Pflegekasse, welcher Pflegegrad vorliegt, denn danach bemisst sich die Höhe der Leistungen. Wie funktioniert der Weg zum Pflegegrad und wo muss man den Antrag stellen? Wir informieren Sie in unserem Artikel – und vor Ort in Ihrer VdK-Geschäftsstelle.
Im ersten Schritt müssen Sie einen Antrag bei der Pflegekasse stellen. Diese ist bei der gesetzlichen Krankenkasse angesiedelt, in der man versichert ist. Die Kontaktdaten Ihrer Pflegekasse erhalten Sie also bei Ihrer Krankenkasse. Der Antrag kann formlos sein, das heißt: Rufen Sie Ihre Pflegekasse an oder schreiben Sie eine E-Mail und erklären Sie, dass Sie einen Antrag auf stellen möchten – für sich selbst oder auch für Ihren Angehörigen. Die Pflegekasse ist verpflichtet, Sie umfassend und kostenfrei zum Thema zu informieren. Im nächsten Schritt wird die Pflegekasse Ihnen ein Antragsformular per Post zusenden, das Sie ausfüllen und zurücksenden müssen.
Ist Ihr ausgefüllter Antrag bei der Pflegekasse eingetroffen, wird die Kasse den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) beauftragen, um zu überprüfen, ob eine Pflegebedürftigkeit bei Ihnen oder Ihrem Angehörigen vorliegt und wenn ja, welcher zutrifft. Dazu wird ein Termin vereinbart: Der MDK kommt zu Ihnen nach Hause (beziehungsweise zu Ihrem pflegebedürftigen Angehörigen nach Hause). Wenn Sie den vorgeschlagenen Termin nicht wahrnehmen können, dann können Sie einen alternativen Termin vereinbaren.
Auf den Besuch des MDK können Sie sich vorbereiten. Wir haben ein ausführliches Merkblatt zum Herunterladen für Sie: Merkblatt Tipps für die MDK-Begutachtung.pdf (50,58 KB, PDF-Datei)
Der MDK war bei Ihnen oder bei Ihrem Angehörigen zu Hause und hat überprüft, ob eine Pflegebedürftigkeit vorliegt. Nun erhalten Sie Post von der Pflegekasse. In dem Bescheid steht, welcher Pflegegrad festgestellt wurde. Ihr Antrag auf Pflegebedürftigkeit wurde abgelehnt oder Sie sind nicht einverstanden mit dem festgestellten Pflegegrad? Sie können Widerspruch gegen den Bescheid einlegen. Dies muss fristgerecht geschehen. Der Sozialverband VdK hilft Ihnen dabei!
Gut zu wissen: Pflegekassen müssen innerhalb von 25 Arbeitstagen über Ihren Antrag auf Pflegebedürftigkeit entscheiden und Ihnen das Ergebnis schriftlich mitteilen. Maßgeblich sind der Posteingang des Antrags bei der Pflegekasse und das Datum, an dem der Bescheid erteilt wird. Hält die Pflegekasse den festgelegten zeitlichen Rahmen nicht ein, muss sie für jede angefangene Woche 70 Euro an den Pflegebedürftigen auszahlen.
Der Sozialverband VdK berät seine Mitglieder rund um das Thema Pflegeversicherung, Pflegebedürftigkeit, Pflegegrad und Leistungen der Pflegekasse. Hier geht es zur .
Viele Fragen klären wir in unseren Pflege-Broschüren, die Sie gratis herunterladen können:
Auch die bundesweiten Pflegestützpunkte sind ein guter Ansprechpartner, wenn Sie Fragen zur eigenen Pflegebedürftigkeit oder zu pflegebedürftigen Angehörigen haben. Sie finden eine Liste mit Adressen hier: https://bdb.zqp.de/#/home
Laden Sie unser Merkblatt zum Artikel herunter:
Merkblatt - Pflegebeduerftig: Vom Antrag bis zur Leistung.pdf (53,48 KB, PDF-Datei)
cl|VdK Deutschland
Schlagworte Pflegebedürftigkeit | Pflegekasse | Pflegegrad | Medizinischer Dienst der Krankenversicherung
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