13. Februar 2018
    VdK-Themen

    Der Weg zum höheren Grad der Behinderung

    Was Menschen mit Behinderung bei einer Neufeststellung des Grades der Behinderung (GdB) beachten sollten

    Wenn die Einschränkungen durch eine Behinderung oder eine chronische Erkrankung immer größer werden, kann sich für die Betroffenen ein Neufeststellungsantrag (Verschlechterungsantrag) lohnen. Wie der Sozialverband VdK Menschen dabei unterstützt, zeigt ein Videobeitrag auf www.vdktv.de (siehe rechte Spalte).

    Wer bereits einen GdB von 50 oder mehr hat, kann mit einem Neufeststellungsantrag auch viel verlieren. | © Bjoern Wylezich/fotolia.de

    Silke Pesch (Name von der Redaktion geändert) hat Multiple Sklerose und kann sich fast nur noch im Rollstuhl fortbewegen. Bisher hat sie einen (GdB) von 30. Nun überlegt sie, diesen neu feststellen zu lassen, um den GdB von 50 zu bekommen. Damit würde sie als schwerbehindert gelten und bekäme weitere Nachteilsausgleiche, die ihr die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben erleichtern sollen.

    Neufeststellung des GdB birgt Chancen und Risiken

    Ihr Fall scheint erfolgversprechend zu sein. Doch lohnt sich bei einer Verschlechterung des Gesundheitszustands immer ein Antrag auf Neufeststellung des GdB?

    „Es kommt darauf an“, sagt Carsten Bandtel, Sozialrechtsreferent der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH in Stuttgart. „Ein Neufeststellungsantrag bringt Chancen, birgt aber auch Risiken“, erklärt der VdK-Experte. Denn bei jedem Verfahren wird der komplette Gesundheitszustand der Patientin oder des Patienten erneut unter die Lupe genommen. Stellt dabei ein Gutachter in bestimmten Bereichen eine Verbesserung fest, wie zum Beispiel nach einer erfolgreichen Knie- oder Hüftoperation, kann es auch zu einer Herabstufung kommen.

    Bandtel empfiehlt jedem Betroffenen, sich beim Sozialverband VdK beraten zu lassen. Denn es kommt auf den Einzelfall und den jeweiligen Gesundheitszustand an.

    Ein erstes wichtiges Indiz, dass ein neuer Antrag erfolgreich sein könnte, ist die Meinung des behandelnden Arztes. Dieser kennt die gesundheitliche Entwicklung des Patienten am besten und sieht, ob sich der Gesamtzustand merklich so verschlechtert hat, dass ein höherer GdB oder zusätzliche Merkzeichen möglich sind.

    Wenn der Arzt einen Antrag empfiehlt, sollte der Betroffene sich aber trotzdem noch einige Fragen stellen, wie Bandtel erläutert: „In welcher Ausgangssituation befinde ich mich? Welches Ziel habe ich? Was bringt mir das?“

    Nachteilsausgleiche durch einen höheren GdB und Merkzeichen

    Ziele können ein höherer GdB und/oder zusätzliche sein. Damit sind verschiedene Nachteils­ausgleiche verbunden, die Patienten den Alltag erleichtern sollen. So ist der Schritt zu einem GdB von 50 eine wichtige Hürde. Erleichterungen, wie zum Beispiel ein besserer Kündigungsschutz, zusätzlicher Urlaub und ein früherer Rentenbeginn, wären die Folge. Außerdem bekommen die Betroffenen einen Schwerbehindertenausweis. Er dient dem Nachweis der Schwerbehinderung und wird benötigt, um bestimmte Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen zu können. Auch gibt es teilweise Rabatte und Ermäßigungen auf freiwilliger Basis, wenn man den Schwerbehindertenausweis vorzeigt.

    Neufeststellung: Der GdB kann auch herabgesetzt werden

    Wer bereits einen GdB von 50 oder mehr hat, kann mit einem Neufeststellungsantrag daher auch viel verlieren. So rät Bandtel Frauen und Männern, die kurz vor der Altersrente für Schwerbehinderte stehen, mit dem Antrag so lange zu warten, bis der Ruhestand begonnen hat. Umgekehrt sollten diejenigen, die ebenfalls diese Altersrente anstreben und denen eine Verringerung des GdB unter 50 droht, ein Verfahren so lange wie möglich hinauszögern. Denn hat die Rente erst einmal begonnen, ändert sich daran nichts mehr.

    Neben einem höheren Grad der Behinderung können Menschen mit Behinderung mit einem Antrag auf Neufeststellung auch Merkzeichen beantragen wie „aG“ (außergewöhnlich gehbehindert), das beispielsweise das Parken auf Behindertenparkplätzen erlaubt. Egal, welche Ziele der Patient hat, eine Beratung beim VdK ist zu empfehlen.

    Gut zu wissen: Ein "Verschlimmerungsantrag", also ein Antrag auf Neufeststellung des GdB, ist nicht dasselbe wie ein Widerspruch gegen den Feststellungsbescheid.

    Wird erstmalig ein Grad der Behinderung festgestellt ("Erstantrag") und der Betroffene ist nicht einverstanden mit dem Feststellungsbescheid, kann er innerhalb einer Frist, in der Regel innerhalb eines Monats, Widerspruch dagegen einlegen. Der "Verschlimmerungsantrag" hingegen wird gestellt, wenn sich der Gesundheitszustand des Betroffenen verschlechtert hat und der GdB neu festgestellt werden soll. Der Sozialverband VdK berät seine Mitglieder zum Thema und hilft bei Antragstellung und Widerspruch.

    hei

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