7. Februar 2019
    VdK-Themen

    Rentensplitting: Ansprüche teilen

    Rentensplitting: Ansprüche teilen

    Wann sich das Splitting für Paare lohnt

    Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner können Rentenansprüche, die sie erworben haben, zu gleichen Teilen aufteilen. Der Partner mit den höheren Rentenansprüchen gibt also einen Teil seiner Ansprüche an den Partner ab. Diese Regelung nennt sich Rentensplitting. Sie ist aber nur unter bestimmten Bedingungen möglich und sinnvoll.

    Wer ab 2002 geheiratet hat oder eine Lebenspartnerschaft abgeschlossen hat, hat Anspruch auf das Rentenslitting
    Wer ab 2002 geheiratet hat oder eine Lebenspartnerschaft abgeschlossen hat, hat Anspruch auf das Rentenslitting | © Pixabay.com

    Für ein Rentensplitting kann man sich nur entscheiden, wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft ab 2002 geschlossen wurde, oder man zu diesem Zeitpunkt bereits verheiratet war und beide ab 1962 geboren sind. Darüber hinaus müssen beide Ehe- oder Lebenspartner mindestens 25 Jahre an rentenrechtlich bedeutsamen Zeiten in ihrem Versicherungskonto haben. Für das Rentensplitting können sich beide Partner erst entscheiden, wenn ihr Erwerbsleben abgeschlossen ist, sie also erstmals Anspruch auf Altersrente haben oder ein Partner erstmals einen Rentenanspruch hat und der andere mindestens 65 Jahre alt ist.

    Wenn zu Lebzeiten beider Partner noch kein Rentensplitting zulässig war, kann sich nach dem Tod eines Partners der andere noch für das Modell entscheiden, wenn er 25 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten hat. Er kann dann zwischen der Hinterbliebenenrente oder dem Rentensplitting wählen. Dies ist auch noch während oder nach Zahlung einer Witwen- oder Witwerrente möglich – aber nicht mehr nach Zahlung einer Rentenabfindung wegen Wiederheirat.

    Rentensplitting ist verbindlich

    Das Rentensplitting kann sich vor allem für den überlebenden Partner lohnen, der beim Splitting einen Zuwachs erwirbt, weil er während der Ehezeit geringere Rentenanwartschaften aufgebaut hat als der verstorbene Partner. Ein Rentensplitting ist für alle Beteiligten verbindlich. Das heißt: Nach Abgabe einer gemeinsamen Erklärung für ein Splitting gibt es keine Möglichkeit mehr, bei Tod des Partners statt des Rentensplittings eine Hinterbliebenenrente zu bekommen. Eine spätere Zahlung der Witwenrente wird damit ausgeschlossen.

    Wer sich einmal für das Splitting entschieden hat, muss dabei bleiben. Es empfiehlt sich daher, die Entscheidung nicht ohne ausführliche Beratung zu treffen. Lohnend ist das Modell heute nur für diejenigen, die aufgrund hoher privater Vorsorge keine Witwenrente bekommen würden.

    Für spätere Rentnergenerationen kann das Splitting eine interessante Option sein. Gerade bei Paaren mit ungleicher Rente, stellt sich der Hinterbliebene mit den geringeren Rentenansprüchen durch das Rentensplitting deutlich besser. Der Nachteil: Verstirbt der Splitting-Begünstigte zuerst, bekommt der Hinterbliebene nur die geringere Rente.

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