4. November 2014
    VdK-Themen

    Wichtiger VdK-Tipp für freiwillig Krankenversicherte:

    Beitragsbemessung überprüfen lassen!

    Tauberbischofsheimer Mitglied erfolgreich vertreten

    Ein Mitglied aus dem Raum Tauberbischofsheim verlangt von seiner gesetzlichen Krankenkasse die Überprüfung der Beitragshöhe. Deshalb hat sich die betroffene Person an den Sozialrechtsreferenten Albrecht Zentgraf in der VdK-Servicestelle Tauberbischofsheim gewandt. Im konkreten Fall geht es um eine freiwillig gesetzlich krankenversicherte Frau. Bei der Bemessung der Beitragshöhe wird auch das Einkommen ihres Ehemannes, eines Ruhestandsbeamten, herangezogen. Dieser musste nach seiner Scheidung nach früherer Ehe den Versorgungsausgleich hinnehmen. Der Betrag des Versorgungsausgleichs wird monatlich in der Ruhegehaltsabrechnung in Abzug gebracht. Problematisch ist, dass die gesetzliche Krankenkasse bei der Beitragsbemessung übersah, dass die Beitragshöhe nur aus dem um den Versorgungsausgleich geminderten Betrag des Ehepartners zu errechnen ist. Stattdessen legte die Kasse jedoch den vollen, ungekürzten Ruhegehaltsbetrag zugrunde, mit beträchtlichen finanziellen Folgen für die freiwillig krankenversicherte Frau.

    „Eine solche Situation kann es noch häufiger geben“, betonte Jurist Zentgraf im Gespräch mit der Redaktion. Daher raten er und weitere VdK-Sozialrechtsexperten, so auch Bezirksverbandsgeschäftsführer Bernhard Gschwender anderen Betroffenen, einen Überprüfungsantrag zu stellen. Sie sollten sich die Berechnung der Beitragshöhe für freiwillig Versicherte, also Selbstzahler, offenlegen lassen – und zwar wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

    Erstens, die betroffene Person ist freiwillig gesetzlich krankenversichert; zweitens, zur Beitragsbemessung wird auch das Einkommen ihres Ehemannes herangezogen; drittens, der Ehemann ist Ruhestandsbeamter und musste nach einer (früheren) Scheidung die Durchführung des Versorgungsausgleichs hinnehmen und viertens, der Betrag des Versorgungsausgleichs wird monatlich in der Ruhegehaltsabrechnung (Grundgehalt) in Abzug gebracht.

    „Die Überprüfung kann sich lohnen, denn es geht hier um einige hundert Euro, die jährlich zuviel bezahlt werden könnten“, versichert auch Geschäftsführer Gschwender. Zwischenzeitlich konnte Albrecht Zentgraf für seine Mandantin den Beitragsstreit mit der gesetzlichen Krankenkasse gewinnen. Die Kasse muss nun dem VdK-Mitglied 1066,88 Euro an zu viel verlangten Beiträgen zurückerstatten.

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