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Ein Arzt muss Einsicht in die Krankenakte eines Patienten gewähren. Bei einem Behandlungsfehler gibt es Unterstützung von der Krankenkasse für den geschädigten Patienten.
2013 trat das neue Gesetz zur Verbesserung der Rechte von
Patientinnen und Patienten (PatRG) in Kraft. Krankenversicherte
können sich darauf berufen, wenn sie ihre Ansprüche gegenüber dem
Arzt, Zahnarzt, Physiotherapeuten oder Heilpraktiker einfordern
möchten. Doch viele Patienten haben große Wissenslücken.
Es gibt eine ganze Reihe von Leistungen, die die gesetzlichen
Kassen nur auf Antrag gewähren. Das betrifft beispielsweise
Hilfsmittel wie Hörgeräte, Rollatoren und Rollstühle, aber auch
Zahnersatz, Fahrtkosten und eine Psychotherapie. Die Antragstellung
muss immer schriftlich erfolgen. Zur Überprüfung hat die Kasse drei
Wochen Zeit. Sollte sie den Medizinischen Dienst der
Krankenversicherung (MDK) zurate ziehen, sind es fünf Wochen.
Beauftragt sie einen zahnärztlichen Gutachter, beträgt die Frist
sechs Wochen.
Ist die Leistung aus Sicht des behandelnden Arztes unbedingt
notwendig und im Leistungskatalog der gesetzlichen
Krankenversicherung enthalten, dann gilt die sogenannte „fiktive
Genehmigung“. Das heißt, der Versicherte kann sich beispielsweise
den beantragten Rollator selbst beschaffen, und die
Krankenversicherung muss die angefallenen Kosten erstatten.
Nein, gegen einen Ablehnungsbescheid kann man Widerspruch einlegen.
In der Regel hat man dafür einen Monat Zeit. Stichtag ist der Tag,
an dem das Schreiben eingegangen ist. Ein Widerspruch ist sowohl
schriftlich als auch mündlich möglich. Es ist ratsam, sich im
Vorfeld gut zu informieren. Auch die Geschäftsstellen des
Sozialverbands VdK bieten hierzu Beratung an und sind bei einem
Widerspruch und gegebenenfalls bei einer Klage vor dem
Sozialgericht behilflich.
Um einen dringend benötigten Termin zu bekommen, kann man sich eine
Überweisung vom Hausarzt holen und sich mit dieser an eine zentrale
Terminservicestelle der Kassenärztlichen Vereinigung wenden.
Wichtig: Die Überweisung muss eine Dringlichkeitsziffer enthalten,
nur Augen- und Frauenarzt sind davon ausgenommen. Die Servicestelle
sollte innerhalb einer Woche einen Behandlungstermin vermitteln,
der die Wartezeit von vier Wochen nicht überschreitet. Wenn dies
nicht gelingt, wird der Patient an ein geeignetes Krankenhaus
weiterempfohlen.
Gesetzlich Versicherte haben das Recht auf freie Arztwahl. Daher
ist es unproblematisch, einen weiteren Mediziner zurate zu ziehen.
Bei bestimmten operativen Eingriffen, wie beispielsweise einer
Gebärmutterentfernung, hat der Patient sogar einen gesonderten
Anspruch auf Zweitmeinung, über die der behandelnde Arzt
informieren muss. Es ist ratsam, dem Zweitgutachter bisherige
Befunde, Arztberichte, Laborwerte und Ergebnisse von
Röntgenuntersuchungen vorzulegen.
Der Patient hat das Recht, jederzeit seine vollständigen
Behandlungsunterlagen einzusehen. Er darf sich auch Kopien
erstellen lassen. Allerdings ist es möglich, dass ihm die
Arztpraxis die Kosten dafür berechnet. Diese muss er selbst tragen.
Nur in besonderen Ausnahmefällen kann dem Patienten die Einsicht
verweigert werden. Das muss der Arzt allerdings begründen.
Nein. Nur wenn sich der Gesundheitszustand des Patienten durch
Verschweigen eines Fehlers verschlimmern würde, ist der Mediziner
zur Information verpflichtet. Dies darf in einem späteren
Strafverfahren nicht gegen ihn verwendet werden. Grundsätzlich
gilt: Bei Behandlungsfehlern ist der Patient selbst dafür
verantwortlich, beim Arzt nachzufragen und eine Erklärung
einzufordern.
Darüber hinaus steht er in der Pflicht, den Behandlungsfehler und den Schaden zu beweisen. Bei groben Behandlungsfehlern oder einer mangelhaften Befunderhebung wird ihm die Beweisführung erleichtert. Patienten können sich bei den Verbraucherzentralen informieren. Kommt es zu einem Verfahren, sind die gesetzlichen Krankenkassen verpflichtet, den Versicherten zu unterstützen, beispielsweise durch ein ärztliches Gutachten.
ali
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