1. November 2021
    Beratungsfall des Monats

    Mögliche Mehrkosten bei Wahlleistungen in Klinik

    Herr B. ruft die VdK-Patientenberatung in Stuttgart an: „Ich muss wegen einer Gallenblasen-Operation ins Krankenhaus und möchte, dass mich die Chefärztin operiert. Mein Nachbar sagt, als Patient hätte ich freie Arztwahl. Stimmt das?“

    Krankenhausflur mit Zimmern
    © iStock.com/urfinguss

    „Ein Recht auf freie Arztwahl ist ein Patientenrecht, aber es gibt Einschränkungen, betont VdK-Patientenberaterin Zeljka Pintaric. „Im Krankenhaus haben Sie im Regelfall nur dann einen Anspruch auf Behandlung durch die Chefärztin, wenn Sie eine so genannte Wahlleistungsvereinbarung unterschreiben. Die Kosten für die Behandlung stellt Ihnen dann die Chefärztin privat in Rechnung“, erklärt Pintaric.

    Bei der Aufnahme im Krankenhaus ist es möglich, Wahlleistungen zu vereinbaren. Zum Beispiel das Ein-Bett-Zimmer oder die Chefarztbehandlung. Dies muss vorab, also vor Erbringung der Wahlleistungen, schriftlich erfolgen. Wahlleistungen können erst ab dem Tag berechnet werden, an dem sie vereinbart wurden. Eine Rückdatierung ist nicht zulässig.

    Die schriftliche Vereinbarung muss diese Punkte beinhalten:

    • Sie muss eine kurze Charakterisierung des Inhalts der Wahlleistungen beinhalten. Hier ist ein Hinweis notwendig, dass auch ohne diese Wahlleistungsvereinbarung eine medizinisch notwendige Behandlung erfolgt.
      Wichtig: Die Vertretung des gewählten Chefarztes ist nur zulässig, wenn dies im Vertrag vereinbart wurde und die Vertretung nicht vorhersehbar ist. Der Vertreter oder die Vertreterin muss in der Wahlleistungsvereinbarung namentlich genannt sein.
    • Die schriftliche Vereinbarung muss einen Hinweis darauf beinhalten, dass sich die Vereinbarung zwingend auf alle an der Behandlung beteiligten Wahlärztinnen und Wahlärzte, die zu einer gesonderten Berechnung berechtigt sind, erstreckt.
      Wichtig: Der Patient im Beispielfall, Herr B., kann die Wahlarztvereinbarung nicht auf die Chefärztin der Chirurgischen Abteilung beschränken! Das bedeutet: Nicht nur die Wahl-Operateurin rechnet privat ab, sondern auch alle weiteren zur privaten Abrechnung befugten Ärztinnen und Ärzte, die einen während des Krankenhausaufenthalts behandeln. Die Patienten erhalten gegebenenfalls Rechnungen vom Anästhesisten oder vom Radiologen der Klinik oder von einem externen Labor, dass das Krankenhaus beauftragt hat.
    • Die schriftliche Vereinbarung muss eine kurze Erläuterung der Preisermittlung für ärztliche Leistungen nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) enthalten. 
    • Sie muss einen Hinweis darauf enthalten, dass die GOÄ auf Wunsch eingesehen werden kann.
    • Weiterhin muss vermerkt sein, dass wahlärztliche Leistungen erhebliche Mehrkosten verursachen.
      Achtung: Die Kosten können sich auf mehrere tausend Euro belaufen. Ohne private Zusatzversicherung sind diese von gesetzlich Krankenversicherten selbst zu zahlen. Privat Krankenversicherte müssen darauf achten, dass ihr Tarif die jeweiligen Wahlleistungen beinhaltet.

    Außerdem ist wichtig:

    Bei Wahlleistungsvereinbarung sind jederzeit form- und fristlos mit sofortiger Wirkung möglich. Wahlleistungen, die aber bis zur Kündigung erbracht wurden, müssen vom Patienten bezahlt werden. Das Krankenhaus muss umfangreich über die Folgen der Wahlleistungsvereinbarung aufklären, insbesondere auch darüber, dass die notwendige medizinische Versorgung auch ohne Abschluss einer Wahlleistungsvereinbarung erfolgt. „Und: Wäre die Chefärztin die einzige Operateurin im Krankenhaus, die eine Gallenblasen-Operation fachgerecht durchführen kann, dann würde sie operieren müssen – auch ohne Wahlleistungsvereinbarung“, stellt VdK-Patientenberaterin Pintaric klar.

    VdK-Tipp:

    Weitere Informationen rund um das Thema Patientenrechte gibt es im VdK-Podcast „Reingehört beim Sozialverband VdK Baden-Württemberg“ sowie in der VdK-Broschüre „Die Patientenrechte“.

    Schlagworte Patientenberatung | Klinik | Behandlung | Arzt

    Reingehört beim Sozialverband VdK
    Um möglichst vielen Menschen zu helfen, stellen wir Ihnen die wichtigsten Themen der VdK-Patientenberatung in unserem Podcast vor. Unser Expertenwissen geht dabei direkt ins Ohr! Wir helfen Ihnen dabei, sich in Sachen Gesundheit und Medizin zurechtzufinden.

    VdK-Angebot
    Die neue Broschüre zum Thema Patientenrechte
    Das Bestellformular für die VdK-Broschüre „Die Patientenrechte“.

    VdK-Patientenberatung

    VdK-Patientenberaterin Monika Müller im Büro
    VdK-Patientenberaterin Monika Müller | © VdK

    Die VdK-Patientenberatung ist unabhängig und berät neutral. Was besprochen wird, bleibt selbstverständlich streng vertraulich.

    Kontakt:

    Patientenberatung
    Gaisburgstraße 27
    70182 Stuttgart

    Telefon: 0711 248 33-95
    Fax: 0711 248 44-10
    patienten-wohnberatung-bw@vdk.de

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    Montag: 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr
    und 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr

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