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Endlich Sommer, Urlaub und Reisen: Nach und nach treten weitere Lockerungen der Corona-Maßnahmen in Kraft. Mittlerweile sind auch die wegen der Corona-Pandemie geltenden Reisewarnungen für viele europäische Länder wieder aufgehoben. Aber wie sieht es mit der Krankenversicherung aus?
Frau L. plant, ihren August-Urlaub 2020 in Frankreich zu verbringen. Sie wendet sich daher an die VdK Patienten- und Wohnberatung in Stuttgart: „Ist es sinnvoll eine Auslandskrankenversicherung abzuschließen und zahlt diese, wenn ich im Urlaub an Covid-19 erkranke?“.
Die gesetzliche Krankenkasse zahlt generell für medizinisch notwendige Behandlungen:
Die Abrechnung erfolgt über die Europäische Krankenversicherungskarte. In anderen Ländern kommt die gesetzliche Krankenversicherung nicht für die Kosten der Behandlung auf.
Patientenberaterin Zeljka Pintaric erklärt: „Gesetzlich Versicherte haben am Urlaubsort innerhalb der EU Anspruch auf medizinisch notwendige Leistungen. Dabei gelten dieselben Bedingungen wie für die Versicherten des Urlaubslandes“.
Dies gilt natürlich auch im Fall einer Corona-Infektion oder der neuen Krankheit Covid-19, die das neuartige Virus Sars-CoV-2 auslösen kann.
In einigen Ländern sind jedoch Zuzahlungen bei einer Behandlung üblich. Diese übernimmt die Krankenkasse nicht. So müssen beispielsweise bei einem Krankenhausaufenthalt in Frankreich grundsätzlich 20 Prozent der Gesamtkosten und ein Eigenanteil von 20 Euro pro Tag selbst gezahlt werden.
Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt außerdem keine Kosten, die bei einem etwaigen Rücktransport nach Deutschland anfallen. Für diese Fälle ist der Abschluss einer privaten Auslandsreise-Krankenversicherung sinnvoll.
Achtung: „Einige Versicherer schließen Pandemien vom Versicherungsschutz aus oder sie leisten nicht im Fall einer Reisewarnung des Auswärtigen Amts“, betont die VdK-Patientenberaterin.
Informationen zum Krankenversicherungsschutz im Ausland gibt es direkt bei der eigenen Krankenkasse.
Von der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland stehen Merkblätter zum Versicherungsschutz in verschiedenen Urlaubsländern zur Verfügung.
Stiftung Warentest veröffentlicht außerdem regelmäßig einen Vergleich von Auslandskrankenversicherungen. Näheres dazu unter www.test.de!
Die private Reisekrankenversicherung übernimmt in der Regel nicht die Kosten für die Behandlung einer chronischen Krankheit am Urlaubsort:
„Vorhersehbare oder aufgrund von bestehenden Vorerkrankungen erforderliche Behandlungen sind regelmäßig in den Versicherungsverträgen ausgeschlossen“, so Zeljka Pintaric. Bei guten Tarifen sind Vorerkrankungen jedoch nicht pauschal ausgeschlossen, sondern nur Behandlungen, deren Notwendigkeit bereits vor der Reise ärztlich festgestellt wurden.
„Klären Sie mit der Versicherung vor Vertragsabschluss, ob Sie abgesichert sind, wenn Sie vor der Reise keine Probleme mit Ihrer chronischen Erkrankung hatten und ob die Kasse zahlt, falls sich Ihr Zustand im Urlaub verschlechtern sollte“, rät die VdK-Patientenberaterin und ergänzt: „Weisen Sie Ihre Reisefähigkeit unbedingt mit einem ärztlichen Attest nach“.
In Ausnahmefällen zahlt die gesetzliche Krankenversicherung für die erforderliche Behandlung während einer Reise in Länder, die nicht zur EU gehören und mit denen kein Sozialversicherungsabkommen besteht. Die Kostenübernahme ist nur nach vorheriger Genehmigung durch die gesetzliche Krankenkasse möglich.
„Das heißt“, betont Zeljka Pintaric: „Vor Beginn der Reise müssen Versicherte nachweisen, dass der Abschluss einer Reisekrankenversicherung aufgrund von Vorerkrankungen oder wegen des Alters nicht möglich war. Die Kosten für die Behandlung der chronischen Krankheit werden nur in der Höhe übernommen, wie sie in Deutschland für diese Behandlung entstanden wären und maximal bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr. Dies ist in Paragraf 18 des Fünften Sozialgesetzbuchs (SGB V) geregelt.“
Rebecca Schwarz
Schlagworte Reisen | Ausland | Krankenversicherung | Corona
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