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Martina B. war beim Zahnarzt. Leider muss ein Zahn mit einer Krone versorgt werden. Ihr Zahnarzt schlägt eine Versorgung mit einer Vollkeramikkrone vor. Frau B. wendet sich an die VdK Patienten- und Wohnberatung Baden-Württemberg. Sie fragt: „Was zahlt meine Krankenkasse für die Krone und gibt es eine kostengünstigere Alternative?“.
Patientenberaterin Zeljka Pintaric, der in Stuttgart ansässigen VdK-Beratungsstelle, erklärt: „Die gesetzlichen Krankenkassen zahlen einen Festzuschuss, der sich an der sogenannten Regelversorgung, sprich Standardtherapie, orientiert. „Diese Standardtherapie ist die preiswerteste Lösung“, betont Pintaric. Wer die Regelversorgung wählt, zahlt rund 50 Prozent der Gesamtkosten selbst. Wer regelmäßig einmal im Jahr zur Kontrolluntersuchung geht, bekommt zusätzlich zum Festzuschuss einen Bonus.
Bei einem über fünf oder zehn Jahre lückenlos geführten Bonusheft sinkt der Eigenanteil bei der Regelversorgung auf 40 oder 35 Prozent. Der Festzuschuss für einen erhaltungswürdigen Zahn mit weitgehender Zerstörung der klinischen Krone liegt je nach Lage und Bonus zwischen 161,95 Euro und 282,37 Euro.
Die Festzuschüsse zur Regelversorgung erhöhen sich zum 1. Oktober 2020 von 50 Prozent auf 60 Prozent, der Eigenanteil für die Regelversorgung reduziert sich damit grundsätzlich auf 40 Prozent, mit Bonusheft auf 30 oder 25 Prozent. So ist es unter anderem im Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) geregelt.
Wer wenig Geld hat, kann von der gesetzlichen Krankenkasse sogar 100 Prozent Zuzahlung zur Regelversorgung bekommen. Diese sogenannte Härtefallregelung muss man bei der Krankenkasse beantragen. Einige gesetzliche Krankenkassen haben besondere Verträge mit Zahnärzten und Laboren. Wenn Versicherte an diesen Programmen teilnehmen, erhalten sie Zahnersatz im Rahmen der Regelversorgung ohne Zuzahlung – und zwar unabhängig von ihrem Einkommen.
„Eine Vollkeramikkrone geht jedoch über die Regelversorgung hinaus“, so Zeljka Pintaric. Die Regelversorgung der gesetzlichen Krankenkassen sieht eine Metallkrone aus einem Nichtedelmetall, eine sogenannte NEM-Krone, vor. Im Zahnfrontbereich gehört auch die Teilverblendung der Krone zur Kassenleistung. „Bei einer Vollkeramikkrone erhalten Sie zwar den Festzuschuss, der für die Standardtherapie vorgesehen ist, müssen aber mit einem hohen Eigenanteil rechnen“, stellt die VdK-Patientenberaterin klar. Kassenzahnärzte sind verpflichtet, die Regelversorgung anzubieten.
Eine Versorgung mit einer Metallkrone ist zahnmedizinisch nicht minderwertig. Eine Vollkeramikkrone ist bei guter Herstellung kaum von den eigenen Zähnen zu unterscheiden und damit ästhetisch sehr ansprechend. Wenn ein Zahnarzt die Regelversorgung als nicht ausreichend einschätzt, dann muss er dies begründen. Er muss über die Vor- und Nachteile und die Kosten des jeweiligen Zahnersatzes aufklären. Ein Heil- und Kostenplan ist bei gesetzlich Krankenversicherten vorgeschrieben und muss vor Beginn der Behandlung von der Krankenkasse genehmigt werden. Der Zahnarzt trägt in den Plan die Behandlung und die voraussichtlichen Kosten ein. Der Heil- und Kostenplan ist kostenfrei – es sei denn, es werden nur Privatleistungen abgerechnet.
Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZV) bieten für gesetzlich Versicherte eine kostenlose Zweitmeinung zur Zahnersatzbehandlung an. Das Einholen einer zweiten Meinung setzt voraus, dass bereits eine konkrete Behandlungsplanung, also ein Heil- und Kostenplan, vorliegt. Einen Beratungstermin bei der KZV Baden-Württemberg kann man unter der Telefonnummer (08 00) 14 24 34 0 vereinbaren. Sollte sich Frau B. für eine Vollkeramikkrone entscheiden, so kann sie auch bei dieser Versorgung Geld sparen.
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