1. November 2022
    BERATUNGSFALL DES MONATS

    Wenn die Krankenkasse Fragen stellt

    Wenn während der Arbeitsunfähigkeit die Krankenkasse anruft oder Briefe schreibt, wenden sich einige Ratsuchende an die VdK Patienten- und Wohnberatung. Auch Frau E. ist seit kurzem im Krankengeldbezug. Nun hat sie ein Schreiben von ihrer Krankenkasse erhalten. Die Kasse fordert Frau E. auf mitzuteilen, ob eine Wiederaufnahme ihrer Arbeit absehbar ist und ob möglicherweise konkrete diagnostische und therapeutische Maßnahmen einer Wiederaufnahme der Arbeit entgegenstehen. Frau E. fragt sich nun: „Darf meine Krankenkasse solche Fragen stellen?“

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    Differenzierte Betrachtung

    „Das Fragerecht der gesetzlichen Krankenkassen ist eingeschränkt“, betont VdK-Patientenberaterin Željka Pintarić. „Fragen, beispielsweise nach einer Selbsteinschätzung der Gesundheit, nach Untersuchungsergebnissen sowie nach Problemen im Beruf oder in der Familie, sind nicht zulässig“, so Pintarić. Die Krankenkasse dürfe aber fragen, ob eine Wiederaufnahme der Arbeit absehbar ist und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt die Rückkehr an den Arbeitsplatz voraussichtlich erfolgen wird. „Sie darf auch fragen, ob es konkret bevorstehende diagnostische und therapeutische Maßnahmen gibt, die einer Wiederaufnahme der Arbeit entgegenstehen“, ergänzt die VdK-Patientenberaterin.

    VdK-Tipp:

    Wenn Sie die Antworten auf die Fragen nicht wissen oder keine Prognose hinsichtlich ihrer Arbeitsunfähigkeit stellen können, antworten Sie Ihrer Krankenkasse entsprechend.

    Aus der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) kann die Kasse ohnehin Informationen erheben, um zum Beispiel die Diagnosen zu konkretisieren. Sofern die Krankenkasse Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit hat, kann sie die AU vom Medizinischen Dienst (MD) überprüfen zu lassen. Dieser darf, soweit es im konkreten Einzelfall erforderlich ist, weitere Gesundheitsdaten erfragen. Der MD darf aber der Kasse nur das Ergebnis seiner Untersuchung mitteilen. „Wichtig ist, dass telefonische Anfragen der Krankenkasse nur dann erlaubt sind, wenn der betreffende arbeitsunfähige Patient vorab dem Telefongespräch zugestimmt hat, und“, konkretisiert Željka Pintarić, „Nachteile dürfen nicht entstehen, wenn Versicherte auf einer schriftlichen Anfrage bestehen.“

    Wer sich von Anrufen seiner gesetzlichen Krankenkasse unter Druck gesetzt fühlt, kann sich an die Aufsichtsbehörde wenden. Die zuständige Aufsichtsbehörde findet sich zum Beispiel im Impressum auf der Homepage der entsprechenden Krankenkassen. „Doch Vorsicht“, so Beraterin Pintarić: „Sollten Sie einer individuellen Beratung und Hilfestellung nach Paragraf 44 Absatz 4 Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V) zugestimmt haben, so darf die Kasse auch Fragen zu Ihrer Erkrankung stellen und Sie anrufen. Denn, es handelt sich hier um das sogenannte Krankengeldfallmanagement.“

    Zur individuellen Beratung und Hilfestellung gehören Leistungen und unterstützende Angebote zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit – beispielsweise die Unterstützung bei der Suche nach geeigneten Fachärzten oder Beratung zur Wiedereingliederung ins Berufsleben. Wichtig ist dabei: Das Krankengeldfallmanagement ist ein freiwilliges Angebot, das man nicht annehmen muss. „Und, sollten Sie zugestimmt haben, können Sie Ihre Zustimmung jederzeit widerrufen“, gibt die VdK-Patientenberaterin Željka Pintarić allen Betroffenen und insbesondere Frau E. mit auf den Weg.

    Bühler

    Schlagworte Arbeitsunfähig | AU | Beratung | Beratungsfall des Monats

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