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Es gibt eine Vielzahl von Hilfsmitteln, die mit Strom betrieben werden müssen. Das kann ganz schön teuer werden – vor allem für Menschen, die aufgrund ihrer Erkrankung mehr als nur eines dieser Hilfsmittel benötigen.
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Herr A. kam eigentlich für eine Beratung zum Thema „Betreuungsverfügung“ in die Beratungsstelle der VdK Patienten- und Wohnberatung Baden-Württemberg in Stuttgart. Er pflegt seine Frau schon seit Jahren zu Hause. Sie hat eine fortschreitende chronische Erkrankung, die es mittlerweile erfordert, dass sie eine Vielzahl von Hilfsmitteln benötigt. Im Gespräch erwähnt Herr A., dass die Stromkosten für den Elektrorollstuhl, das vollautomatisches Pflegebett, den Lifter, das Atemgerät und noch einiges mehr, mittlerweile enorm hoch sind.
„Stellen Sie denn diese Stromkosten Ihrer Krankenkasse in Rechnung?“, frägt VdK-Patientenberaterin Monika Müller nach. Herr A. schaut ganz erstaunt und meint: „Ja geht das denn? Davon hat mir meine Krankenkasse noch nie etwas gesagt.“
Bereits 1997 hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass der Anspruch auf Versorgung mit einem Hilfsmittel nach Paragraf 33 Absatz 1 Satz 1 Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V) auch die Versorgung mit der zum Betrieb des Hilfsmittels erforderlichen Energie (BSG, Az. 3 RK 12/96) umfasst.
„Somit muss auch Ihre Krankenkasse nicht nur die Anschaffung und die Wartung von Hilfsmitteln bezahlen, sondern auch die Stromkosten für elektrische Hilfsmittel übernehmen“, klärt Müller Herrn A. auf. „Es muss sich jedoch um ein vom Arzt verordnetes Hilfsmittel handeln,“ ergänzt Monika Müller. „Also, wenn Sie beispielsweise den elektrischen Rollstuhl auf eigene Rechnung gekauft haben, dann übernimmt die Kasse auch nicht die Stromkosten dafür.“
Herr A. freut und ärgert sich zugleich: „Unsere Hilfsmittel wurden alle von unserem Arzt verordnet, aber wenn das schon so lange gilt, dann habe ich jetzt schon viel Geld kaputt gemacht – vor allem in den letzten drei Jahren, in denen sich die Krankheit meiner Frau so verschlechtert hat.“ Doch Patientenberaterin Müller entgegnet: „Sie müssen sich nicht ärgern. Sie können die Stromkosten bis zu vier Jahre rückwirkend geltend machen.“
Herr A. möchte nun wissen, wie er vorgehen muss, um die Kosten geltend zu machen. „Leider gibt es von Krankenkasse zu Krankenkasse unterschiedliche Regelungen,“ erklärt Müller und ergänzt: „Es gibt Krankenkassen, die ein eigenes Formular haben. Bei anderen reicht ein formloser Antrag. Auch bei der Erstattung gibt es Unterschiede von Kasse zu Kasse. Manche bezahlen eine Pauschale, bei anderen wird nach Verbrauch abgerechnet. Am besten Sie fragen telefonisch bei Ihrer Krankenkasse nach wie dort die Regelungen sind.“
Herr A. bedankt sich für diese Information und freut sich schon auf die Erstattung. „Da kann ich mir mit meinen Kindern mal wieder einen richtig schönen Abend im Restaurant gönnen“, betont er zum Abschied.
Die meisten Patientinnen und Patienten sowie die pflegebedürftigen Menschen bezahlen ihren erhöhten Strombedarf unnötigerweise selbst. Weitere Informationen zum Thema gibt es beispielsweise unter:
B. Bühler
Schlagworte Hilfsmittel | Stromkosten | Krankenkasse
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