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Wenn der Beweis fehlt, ob eine medizinische Untersuchung oder Therapie tatsächlich sinnvoll ist, zahlt die Krankenkasse diese meistens nicht. Ein Arzt kann aber eine solche Leistung als Individuelle Gesundheitsleistung (IGeL) anbieten. Wenn Sie als Patienten oder Patientin eine sogenannte IGeL-Leistung angeboten bekommen, sollten Sie nach dem Sinn und Zweck fragen – und im Zweifelsfall erst einmal ablehnen.
Julia P. ist umgezogen und hat eine neue Frauenärztin. Beim ersten Besuch legt die Ärztin der 28-Jährigen eine Ultraschalluntersuchung der Eierstöcke zur Krebsvorsorge nahe. Das sei aber eine „IGeL“ und werde von der Kasse nicht bezahlt, so die Gynäkologin. Frau P. lehnt zunächst ab und wendet sich mit folgender Frage an die VdK Patienten- und Wohnberatung Baden-Württemberg. „Wie kann das sein, dass meine Krankenkasse diese Untersuchung nicht bezahlt, wo doch die Ärztin mir diese Untersuchung wärmstens empfohlen hat?“
„Wenn die Kasse eine medizinische Maßnahme nicht bezahlt, dann meistens, weil ihr Nutzen durch medizinische Studien nicht genug belegt ist“, erklärt Monika Müller von der VdK Patienten- und Wohnberatungsstelle in Stuttgart. Entschieden werde das vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G BA). Hier legen Spitzenvertreter der Ärzte und Krankenkassen regelmäßig fest, welche Untersuchungs- oder Behandlungsverfahren von den gesetzlichen Kassen bezahlt werden und welche nicht. „Für die Krankenkassen ist diese Entscheidung bindend“, sagt die VdK-Patientenberaterin. Ärzte dürfen Verfahren, die der G BA als Kassenleistung abgelehnt hat, trotzdem als IGeL anbieten – ebenso wie viele andere Untersuchungen und Behandlungen, über die der Ausschuss gar nicht oder noch nicht entschieden hat. „Patienten informieren sich daher am besten genau, bevor sie einer Leistung zustimmen, die sie selbst zahlen müssen“, gibt Monika Müller einen wichtigen Tipp.
„Die erste Anlaufstelle für Fragen ist Ihre Ärztin, welche Ihnen die IGeL angeboten hat“, erklärt Müller Frau P und ergänzt: „Diese muss Sie als Patientin gründlich über den Nutzen der Leistung, als auch über mögliche Alternativen, welche die Kasse bezahlt, aufklären“. Ferner sei sie dazu verpflichtet, im Vorfeld zu informieren, was die Leistung kosten wird. Und mache sie das nicht, so handele sie berufswidrig“, betont Beraterin Müller. „In solchen Fällen sollte man eine Maßnahme ablehnen“, bekräftigt Monika Müller. „So empfehlen es auch die Bundesärztekammer und die Kassenärztliche Bundesvereinigung in einem gemeinsamen IGeL-Ratgeber.“
Ist aus medizinischer Sicht ein bestimmtes Verfahren wirklich nötig und sein Nutzen belegt, so wird die Krankenkasse es mit großer Wahrscheinlichkeit auch zahlen. Wenn eine Frau zum Beispiel als Patientin mit unklaren Beschwerden in die Praxis geht, die Gynäkologin sie zunächst abtastet und dabei etwas Auffälliges findet, kann es notwendig werden, eine Ultraschalluntersuchung der Eierstöcke vorzunehmen um genauer feststellen zu können, was die Ursache für die Beschwerden ist. „Wenn es aber keine Hinweise auf Krebs gibt, bringt der Ultraschall als Vorsorgemaßnahme keine Vorteile“, so Monika Müller. Im Gegenteil: „Durch grundlose Ultraschalluntersuchungen kommt es immer wieder zu Fehlalarmen. Am Ende werden so bei Frauen unnötig Eierstöcke entfernt“, gibt die VdK-Patientenberaterin zu Bedenken.
Individuelle Gesundheitsleistungen sind nie dringend. Fordern Sie als Patient Ihren Arzt oder Ihre Ärztin auf, Sie genau über Kosten, Nutzen und Risiken aufzuklären. Informieren Sie sich und lassen Sie sich auch von anderen Stellen beraten. Oder holen Sie sich gegebenenfalls eine ärztliche Zweitmeinung ein, bevor Sie eine Entscheidung für oder gegen eine IGeL treffen.
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Detaillierte Informationen zu Nutzen und Risiken einzelner IGeL finden sich auf folgenden Seiten:
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