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Frau E. ist chronisch krank und muss als gesetzlich Versicherte viele Zuzahlungen leisten, zum Beispiel für Medikamente, Hilfsmittel und Krankengymnastik. Sie hat beim VdK-Gesundheitstag in Stuttgart erfahren, dass es bei Zuzahlungen „Härtefall-Regeln“ gibt. Sie erkundigt sich bei der VdK Patienten- und Wohnberatung, wie sie ihre Zuzahlungen begrenzen kann.
Patientenberaterin Pintaric erläutert die Regelungen für die Befreiung von Zuzahlungen. Versicherte haben Zuzahlungen bis zu einer gewissen Höchstgrenze zu zahlen. Die Belastungsgrenze berechnet sich aus den Bruttoeinnahmen aller in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen. In der Regel sind dies der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner sowie die familienversicherten Kinder. Von dem Bruttoeinkommen werden folgende Freibeträge abgezogen (Stand 2019):
Die Belastungsgrenze liegt bei zwei Prozent der Bruttoeinkünfte pro Kalenderjahr. Für schwerwiegend chronisch Kranke beträgt die Grenze nur ein Prozent. Ist in einer Familie nur ein Angehöriger chronisch krank, so verringert sich die Belastungsgrenze für die gesamte Familie auf ein Prozent. Schwerwiegend chronisch krank ist, wer mindestens ein Jahr wenigstens einmal im Quartal wegen der chronischen Erkrankung ärztlich behandelt wurde und darüber hinaus eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:
• Es liegt eine Pflegebedürftigkeit ab Pflegegrad 3 vor.
• Aufgrund der Erkrankung liegt ein Grad der Behinderung oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 Prozent vor.
• Es ist eine kontinuierliche medizinische Versorgung notwendig, ohne die eine lebensbedrohliche Verschlimmerung der Erkrankung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität zu erwarten ist.
Für chronisch kranke Patientinnen und Patienten, die an einem strukturierten Behandlungsprogramm teilnehmen, gilt diese Belastungsgrenze von einem Prozent ebenfalls. Der behandelnde Arzt muss die Dauerbehandlung und die schwerwiegende chronische Erkrankung bescheinigen.
Sammeln Sie alle Belege über geleistete Zuzahlungen und bewahren Sie diese sorgfältig auf. Die Zuzahlungsbelege müssen folgende Angaben enthalten:
Wenn die Zuzahlungen Ihre Belastungsgrenze im Laufe des Kalenderjahres erreicht haben, befreit Sie die Krankenkasse auf Antrag für das restliche Kalenderjahr von den Zuzahlungen. Sie können den Antrag bis zu vier Jahre rückwirkend stellen. Dem Antrag müssen Sie Einkommensnachweise und Original- Quittungen für die Zuzahlungen beifügen. Genehmigt die Kasse den Antrag, ist Ihre gesamte im gemeinsamen Haushalt lebende Familie von Zuzahlungen befreit. Bereits zu viel geleistete Zuzahlungen werden erstattet. Sie können die Zuzahlungen bis zu Ihrer Belastungsgrenze auch im Voraus zahlen. Die Krankenkasse erteilt Ihnen dann gleich zu Jahresbeginn den Befreiungsausweis und Sie müssen keine Belege sammeln.
Aber: Die Vorauszahlung sollte gut überlegt sein, denn eine Rückzahlung einer zu hohen Vorauszahlung erfolgt nicht.
Beachte: Der gesetzlich vorgesehene Eigenanteil zu einem Zahnersatz wird nicht auf die Belastungsgrenze angerechnet. Bei Zahnersatz gilt eine andere Regelung.
Die VdK-Patientenberatung ist unabhängig und berät neutral. Was besprochen wird, bleibt selbstverständlich streng vertraulich.
Patientenberatung
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70182 Stuttgart
Telefon: 0711 248 33-95
Fax: 0711 248 44-10
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und 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr
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