1. Mai 2019
    BERATUNGSFALL DES MONATS

    Wie lange kann sich die Pflegekasse Zeit lassen?

    Fall des Monats im Mai 2019

    Frau W. pflegt ihren kranken Vater, seit er aus dem Krankenhaus entlassen wurde. Da ihr Vater voraussichtlich länger als sechs Monate pflegebedürftig sein wird, hat Frau W. vor zwei Wochen einen Antrag auf Pflegegeld bei der Pflegekasse ihres Vaters gestellt. Sie ruft bei der VdK Patienten- und Wohnberatung an und will wissen: „Wie lange kann sich die Pflegekasse für die Entscheidung über den Antrag Zeit lassen?“

    alte Frau auf Bett bekommt Hände zum Aufstehen gereicht
    Stellen Sie einen Antrag bei der Pflegekasse, sobald Sie den Eindruck haben, dauerhaft Hilfe im Alltag zu brauchen. | © js-photo - stock.adobe.com

    Patientenberaterin Pintaric erläutert: „In der Regel muss die Pflegekasse, wenn sich der Pflegebedürftige zu Hause befindet, innerhalb von 5 Wochen (25 Arbeitstage) nach Antragstellung entscheiden. Innerhalb von 20 Arbeitstagen muss ein Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) zu ihrem Vater nach Hause kommen und prüfen, ob Pflegebedürftigkeit vorliegt. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, ist die Pflegekasse verpflichtet, ihrem Vater drei unabhängige Gutachter zur Auswahl zu stellen.“
    Wichtig: Unter bestimmten Voraussetzungen gelten sogar kürzere Fristen, innerhalb derer die Begutachtung erfolgen muss. Die Pflegekasse hat in diesen Fällen unverzüglich nach Eingang des Gutachtens zu entscheiden.

    Befindet sich die Person im Krankenhaus oder in einer Reha-Klinik gilt eine Frist von:

    • 1 Woche nach Antragseingang, wenn Hinweise vorliegen, dass zur Sicherstellung der Weiterversorgung und Betreuung eine Begutachtung in der Klinik erforderlich ist oder ein Angehöriger Pflegezeit beim Arbeitgeber angekündigt oder Familienpflegezeit vereinbart hat. Die verkürzte Begutachtungsfrist gilt auch, wenn sich der Antragssteller in einem Hospiz befindet oder ambulant palliativ versorgt wird. Befindet sich der Antragsteller zu Hause, ohne palliativ versorgt zu werden, beträgt die Frist
    • 2 Wochen nach Antragseingang, wenn ein Angehöriger Pflegezeit beim Arbeitgeber angekündigt oder Familienpflegezeit vereinbart hat.
      Erteilt die Pflegekasse innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags keinen schriftlichen Bescheid oder werden die verkürzten Begutachtungsfristen nicht eingehalten, muss die Pflegekasse für jede begonnene Woche der Fristüberschreitung 70 Euro zahlen. Das gilt jedoch nicht, wenn die Pflegekasse die Verzögerung nicht zu vertreten hat oder der Antragsteller sich in stationärer Pflege befindet und bereits in Pflegegrad 2 oder höher eingestuft ist.

    VdK - Tipp:

    Stellen Sie einen Antrag bei der Pflegekasse, sobald Sie den Eindruck haben, dauerhaft Hilfe im Alltag zu brauchen. Die Pflegekasse ist bei Ihrer Krankenkasse angesiedelt. Den Antrag können Sie formlos per Telefon, Fax, Mail oder Brief stellen. Wird der Antrag nicht in dem Kalendermonat, in dem die Pflegebedürftigkeit eingetreten ist, sondern später gestellt, werden die Leistungen erst vom Beginn des Monats der Antragstellung an gewährt.

    VdK-Patientenberatung

    VdK-Patientenberaterin Monika Müller im Büro
    VdK-Patientenberaterin Monika Müller | © VdK

    Die VdK-Patientenberatung ist unabhängig und berät neutral. Was besprochen wird, bleibt selbstverständlich streng vertraulich.

    Kontakt:

    Patientenberatung
    Gaisburgstraße 27
    70182 Stuttgart

    Telefon: 0711 248 33-95
    Fax: 0711 248 44-10
    patienten-wohnberatung-bw@vdk.de

    Öffnungszeiten:

    Montag: 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr
    und 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr

    Dienstag und Mittwoch: 9:00 Uhr bis 14:00 Uhr

    Donnerstag: nach Vereinbarung

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