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Der Sozialverband VdK BW finanziert sich vor allem durch seine Mitglieder!
Seit über 70 Jahren hilft der Sozialverband neuen und langjährigen Mitgliedern zu allen sozialrechtlichen Fragen, auch bei Widerspruchs- und Klageverfahren. Wir vertreten unsere Mitglieder gegenüber den Behörden oder vor den Sozialgerichten. Das tun wir gerne und aus Überzeugung.
Die einfache Rechtsberatung in Ihrer VdK-Beratungsstelle ist grundsätzlich kostenlos und durch Ihren Mitgliedsbeitrag gedeckt. Sobald wir Sie als Sozialverband VdK BW nicht nur beraten, sondern für Sie in Widerspruchs- oder Klageverfahren aktiv werden, können weitere Kosten anfallen. Diese Kosten werden von Ihrem VdK-Juristen vorab individuell ermittelt und geprüft, ob eine Hilfebedürftigkeit besteht.
Wird ein Fall gewonnen, übernimmt die Gegenseite die anfallenden Kosten.
Für über 70 % unserer Mitglieder reduzieren sich diese Kosten aufgrund Bedürftigkeit erheblich, siehe unten unter Punkt 2.
Widerspruch: 260 Euro
Klage: 410 Euro
Berufung: 485 Euro
zzgl. Mehrwertsteuer in Höhe von derzeit 7 %
Hilfebedürftigkeit nach §53 der Abgabenordnung.
2.1 Unter einem Jahr Mitgliedschaftsdauer:
Widerspruch: 60 Euro
Klage: 99 Euro
Berufung: 135 Euro
2.2 Ab einem Jahr Mitgliedschaftsdauer:
Widerspruch: 40 Euro
Klage: 66 Euro
Berufung: 90 Euro
2.3 Ab zwei Jahren Mitgliedschaftsdauer:
Widerspruch: 20 Euro
Klage: 33 Euro
Berufung: 45 Euro
Die Kosten unter Punkt 2 sind nach Aufforderung als Vorschuss von jedem Mitglied zu zahlen.
Nur mit Hilfe der Beiträge unserer Mitglieder erhalten wir die notwendige Größe, um auch an den richtigen Stellen gehört zu werden. Einerseits, um mit der Anzahl der Mitglieder Druck auf die Politik auszuüben. Andererseits, um ein möglichst hohes Beitragsaufkommen zu haben.
Denn der Verband finanziert die Interessenvertretung seiner Mitglieder ausschließlich aus seinen Beitragseinnahmen. So tragen Sie dazu bei, dass der Sozialverband VdK als Solidargemeinschaft allen helfen kann, die Hilfe benötigen.
Der VdK-Mitgliedsbeitrag ist bei der Lohn- und Einkommenssteuer abzugsfähig.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Bei Angabe einer Rechtsschutzversicherung können die Kosten durch die Sozialrechtsschutz gGmbH gegebenenfalls gegenüber dieser geltend gemacht werden.
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