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Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die sogenannte Diagnoseliste zum langfristigen Heilmittelbedarf erweitert. In dieser Liste sind Krankheiten und Krankheitsbilder aufgeführt, bei denen aufgrund der Schwere der Erkrankung von einem erhöhten Heilmittelbedarf ausgegangen wird.
Den Artikel in einfacher Sprache finden Sie hier.
Der Vorteil für Patientinnen und Patienten: Ist für eine bestimmte Erkrankung ein „langfristiger Heilmittelbdarf“ anerkannt, ist die entsprechende Heilmittelverordnung automatisch „budget-neutral“ für den Arzt und etwaige Regresse für diese Verordnungen nicht zu befürchten.
Patientinnen und Patienten mit einer schweren und langanhaltenden funktionellen oder strukturellen Schädigung benötigen oft auch dauerhaft Heilmittel wie Krankengymnastik oder Sprachtherapie. Besteht solch ein langfristiger Heilmittelbedarf, kann eine Verordnung wiederholt gleich für jeweils zwölf Wochen ausgestellt werden.
In der Diagnoseliste für einen solchen Bedarf kommen nun folgende Krankheitsbilder hinzu:
schwere Verbrennungen oder Verätzungen
Die Richtlinienänderungen treten nach Nichtbeanstandung durch das Bundesgesundheitsministerium am 1. Juli 2021 in Kraft.
bü
Schlagworte Heilmittelverordnung
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