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Die gelbe Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat mit dem 1.1.2023 ausgedient. Eine elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) bringt Entlastung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
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Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen ihren Arbeitgeber unverzüglich über ihre Arbeitsunfähigkeit (AU) informieren. Ab dem vierten Tag dieser AU sind sie grundsätzlich verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeit mit einer sogenannten AU-Bescheinigung nachzuweisen. Der Arbeitgeber darf sogar schon am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit ein Attest fordern. Vor dem Jahr 2023 gab es die AU-Bescheinigung in Papierform auf dem gelben Papier in kleinem Format. Seit dem 1. Januar 2023 ist der digitale Abruf von AU-Daten bei den gesetzlichen Krankenkassen für Arbeitgeber verpflichtend. Das heißt, der Arbeitgeber ruft nun die Daten bei der zuständigen Krankenkasse seines Mitarbeiters oder seiner Mitarbeiterin ab. Arbeitnehmer müssen ihrem Arbeitgeber daher keine AU-Bescheinigung auf Papier mehr vorlegen.
Achtung:
Die Pflicht, dem Arbeitgeber die AU zu melden und diese ärztlich feststellen zu lassen, entfällt jedoch nicht. Es besteht auch weiterhin ein Anspruch darauf, sich von Arzt oder Ärztin die AU-Bescheinigung in Papier aushändigen zu lassen. Die Papierbescheinigung hat hohen Beweiswert – beispielweise bei Störfällen wie etwa einer fehlgeschlagenen Übermittlung im elektronischen Verfahren. Krankenhäuser nehmen ebenfalls an diesem neuen elektronischen Verfahren teil. Nicht beteiligt sind derzeit jedoch Privatärzte, Ärzte im Ausland und Rehabilitationseinrichtungen sowie Physio- und Psychotherapeuten.
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Schlagworte AU | Arbeitsunfähigkeit | Krankschreibung | eAU
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Rebecca Schwarz
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