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Zum 1. Januar 2023 treten wieder zahlreiche gesetzliche Änderungen im Sozialrecht in Kraft: Vom Kindergeld über Midijobs, Krankenversicherungsbeiträge bis hin zum Wohn- und Bürgergeld – hier erfahren Sie, was sich im neuen Jahr für gesetzlich Versicherte sowie für Verbraucherinnen und Verbraucher ändert!
Das neue Bürgergeld soll ab Januar das Arbeitslosengeld II (auch als Hartz IV bekannt) ersetzen. Die Umsetzung ist in zwei Stufen geplant: Zum 1. Januar und zum 1. Juli 2023.
Die neuen Regelsätze werden direkt im Januar an Betroffene ausgezahlt. Die Auszahlung findet wie bisher immer am ersten Werktag eines jeden Monats statt. Erstmals also am 2. Januar 2023.
Dr. Silvan Siefert, unser VdK-Experte für Sozialpolitik und Sozialrecht, erklärt im Gespräch mit Moderatorin Nina Foto, welche Änderungen mit der Einführung des Bürgergeldes einhergehen. Jetzt das ganze Video ansehen!
Ab dem 1. Januar 2023 ist der Abruf der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei den gesetzlichen Krankenkassen für Arbeitgeber verpflichtend. Arbeitgeber müssen die Daten ihrer Mitarbeitenden somit aktiv abrufen.
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entfällt das Vorlegen der AU-Bescheinigung. Sie müssen jedoch weiterhin ihrem Arbeitgeber ihre Arbeitsunfähig aktiv melden und diese ärztlich feststellen lassen.
Die ärztliche Papierbescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit bleibt als gesetzlich vorgesehenes Beweismittel vorerst erhalten.
Eine Gaspreisbremse soll zum 1. März, rückwirkend zum 1. Februar, kommen.
Verbraucherinnen und Verbraucher erhalten Gas zum gedeckelten Preis von 12 Cent pro Kilowattstunde. Der Preis für Fernwärme wird auf 9,5 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt.
Hier gilt ein Grundkontingent von 80 Prozent des Gesamtverbrauchs. Maßgeblich hierfür ist in der Regel die Verbrauchsmenge des Vorjahres.
Familien in Deutschland können sich auf mehr Kindergeld einstellen:
Die staatliche Unterstützung wird einheitlich für die ersten drei Kinder auf jeweils 250 Euro pro Monat erhöht. Bisher beträgt das Kindergeld jeweils 219 Euro für das erste und zweite Kind, für das dritte Kind gab es bislang 225 Euro, ab dem vierten Kind 250 Euro.
Die Erhöhung soll zum 1. Januar 2023 erfolgen.
Das erweiterte Kinderkrankengeld wird auch für das gesamte Jahr 2023 verlängert: Gesetzlich versicherte Eltern können je Kind für 30 Arbeitstage Kinderkrankengeld beantragen. Bei mehreren Kindern beläuft sich der Anspruch auf insgesamt maximal 65 Tage.
Alleinerziehende können maximal 60 Arbeitstage pro Kind geltend machen und bei mehreren Kindern insgesamt maximal 130 Tage.
Das Kinderkrankengeld beträgt 90 Prozent des ausgefallenen Nettogehalts.
In der gesetzlichen Krankenversicherung steigt der Zusatzbeitrag um 0,3 Prozent auf durchschnittlich 1,6 Prozent. Jedoch legt jede Krankenkasse die Höhe des Zusatzbeitrags individuell fest: Er liegt somit zwischen 0,35 und 2,5 Prozent.
Mit dem allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent plus Zusatzbeitrag zahlen gesetzlich Versicherte ab dem 1. Januar 2023 bis zu 16,2 Prozent vom Bruttolohn für ihre Krankenversicherung.
Dazu wurde die Informationspflicht der Krankenkassen ausgesetzt: Sie müssen bis Ende Juni 2023 die Versicherten nicht über die erhöhten Beiträge informieren.
Ein Wechsel kann sich lohnen: Im VdK-Podcast „Reingehört beim Sozialverband VdK Baden-Württemberg“ erklärt unsere VdK-Patientenberatung, welche Dinge Sie bei einem Wechsel beachten sollten und wie Sie die richtige Krankenkasse für Ihre Bedürfnisse finden.
Als Maßnahme im Dritten Entlastungspaket ist die Verdienstobergrenze für die sogenannten Midijobs angehoben worden. Bei Verdiensten von bis zu 2.000 Euro monatlich bezahlen Beschäftigte verminderte Sozialversicherungsbeiträge. Bisher betraf diese Regelung Arbeitnehmerinnen und -nehmer mit monatlichen Gehältern von bis zu 1600 Euro.
Durch die niedrigeren Sozialversicherungsbeiträge will der Bund die Midijobber angesichts der hohen Preissteigerungen bei den Energiekosten entlasten.
Die Hinzuverdienstgrenzen für Frührentnerinnen und –rentner entfallen ersatzlos. Für Erwerbsminderungsrentnerinnen und -rentner gilt eine Grenze von 17.823,75 Euro (West) bzw. 17.272,50 Euro (Ost) im Jahr.
Bei einer Tätigkeit bei gleichzeitigem Bezug einer vollen oder teilweisen Erwerbsminderungsrente muss entsprechend dem Leistungsvermögen die tägliche Arbeitszeit von drei oder sechs Stunden eingehalten werden.
Die Hinzuverdienstgrenze bei einer Hinterbliebenenrente bleibt bestehen.
Ab dem 1. März (rückwirkend zum 1. Januar) tritt eine Strompreisbremse in Kraft. Verbraucher zahlen für Strom maximal 40 Cent pro Kilowattstunde. Das gilt für ein Grundkontingent in Höhe von 80 Prozent der Jahresverbrauchsprognose. Maßgeblich hierfür ist in der Regel die Verbrauchsmenge des Vorjahres.
Mehr Haushalte sollen ab dem neuen Jahr durch einen staatlichen Mietzuschuss entlastet werden. Auf das reformierte Wohngeld sollen rund zwei Millionen Haushalte Anspruch erhalten. Der Wohngeldbetrag wird sich 2023 voraussichtlich um durchschnittlich rund 190 Euro pro Monat erhöhen. Das bedeutet mehr als eine Verdoppelung des bisherigen Wohngeldes.
Berechtigte Haushalte sollen somit künftig im Durchschnitt rund 370 Euro monatlich bekommen.
Ob Sie Wohngeld erhalten, können Sie mit dem offiziellen Wohngeldrechner herausfinden.
Das Deutschlandticke oder auch 49-Euro-Ticket soll digital und als Plastikkarte zur Verfügung stehen. Es soll bundesweit in allen Bussen und Bahnen des öffentlichen Nahverkehrs gelten.
Das Deutschlandticket wird jeweils für einen Monat gültig im monatlich kündbaren Abo erhältlich sein. Fahrräder dürfen nicht kostenlos mitfahren.
Der Start des 49-Euro-Tickets ist für den 1. April oder 1. Mai vorgesehen.
Schwarz / J. Frediani
Schlagworte Sozialrecht | Krankenkasse | Krankenversicherung | Rente | Bürgergeld | Wohngeld | Deutschlandticket | Kindergeld | Kinderkrankengeld | Gaspreisbremse | Strompreisbremse | Energiepreisbremse | Zusatzbeitrag
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Britta Bühler
Sozialverband VdK Baden-Württemberg e.V.
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Sozialverband VdK Baden-Württemberg e.V.
Telefon: 00761 504 49-24
E-Mail: rebecca.schwarz@vdk.de
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