1. April 2022
    VdK-ZEITUNG

    Weiter Steuererleichterungen für Helfende in Impf- und Testzentren

    Wichtiger gesellschaftlicher Beitrag

    Bereits in 2020 und 2021 konnten die freiwilligen Helferinnen und Helfer in Impf- und Testzentren Steuererleichterungen erfahren. Sie konnten von der Übungsleiter- oder von der Ehrenamtspauschale profitieren. Die Finanzministerien der Länder sowie das Bundesfinanzministerium haben im Februar 2022 beschlossen, diese Erleichterungen auch für das Jahr 2022 zu verlängern. Denn: „Impfen und Testen sind weiterhin der Schlüssel, um die Pandemie zu bekämpfen“, betonte Landesfinanzminister Dr. Danyal Bayaz gegenüber den Medien.

    Die vielen freiwillig Helfenden in Impf- und Testzentren leisteten einen wichtigen gesellschaftlichen Beitrag. Für all diejenigen, die direkt an der Impfung beteiligt sind – also bei Aufklärungsgesprächen oder beim Impfen selbst – soll die Übungsleiterpauschale gelten. In 2020 lag sie bei 2.400 Euro, seit 2021 beträgt sie 3.000 Euro. Wer sich dagegen in der Verwaltung und der Organisation von Impf- oder Testzentren engagiert, soll die Ehrenamtspauschale in Anspruch nehmen können. Diese lag 2020 bei 720 Euro und erhöhte sich 2021 auf 840 Euro. Das gelte auch für mobile Impf- und Testzentren, hob der baden-württembergische Finanzminister hervor.

    Bedeutende Details

    Wichtig ist, dass die Übungsleiter- oder die Ehrenamtspauschale in Testzentren nur dann in Anspruch genommen werden kann, wenn es sich beim Auftraggeber oder Arbeitgeber um eine gemeinnützige Einrichtung oder einen öffentlichen Arbeitgeber handelt, „Das heißt das Land oder eine Kommune“, stellte Bayaz klar. Bei den Impfzentren genüge es dagegen, wenn das Impfzentrum im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts unter Hinzuziehung von Privaten oder gänzlich von Privaten betrieben werde.

    Wichtig ist weiterhin, dass sowohl die Übungsleiter- als auch die Ehrenamtspauschale lediglich bei Vergütungen für nebenberufliche Tätigkeiten greifen. Dies ist in der Regel der Fall, wenn sie im Jahr nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitstelle in Anspruch nehmen oder wenn die regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht mehr als 14 Stunden beträgt. Dabei können auch solche Helfer nebenberuflich tätig sein, die keinen Hauptberuf ausüben, wie Studierende oder Rentnerinnen und Rentner.

    Schlagworte Impfung | Schutzimpfung | Steuer

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    Mann im Wohnzimmer mit Krücken und Halskrause
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