7. Dezember 2021
    VdK-ZEITUNG

    Neue Regelungen im Sozialrecht

    Das ändert sich 2022 für gesetzlich Versicherte!

    Zum 1. Januar 2022 treten einige Änderungen im Sozialrecht in Kraft. Wir verschaffen Ihnen hier einen schnellen Überblick über die wichtigsten Inhalte.

    Gericht und Gesetz mit Richterhammer Jahr 2022
    © iStock.com/gesrey

    Beitragsbemessungsgrenze in der Sozialversicherung

    Sie legt fest, bis zu welcher Einkommenshöhe Beiträge gezahlt werden müssen. Die Grenze für das Brutto-Jahreseinkommen ändert sich zum 01.01.2022:

    • in der Renten- und Arbeitslosenversicherung zukünftig 84.600 Euro (West) beziehungsweise 81.000 Euro (Ost)
    • in der Kranken- und Pflegeversicherung 64.350 Euro

    Gesetzlicher Mindestlohn

    Dieser steigt direkt zum Jahresbeginn auf 9,82 Euro pro Stunde. Eine weitere Erhöhung auf 10,45 Euro pro Stunde folgt zum 1. Juli 2022. Aktuell liegt der gesetzliche Mindestlohn bei 9,60 Euro pro Stunde.

    Regelsätze bei der Grundsicherung

    Hier erfolgt eine Steigerung der Regelsätze für das Arbeitslosengeld II (Hartz IV), die Grundsicherung im Alter sowie die Erwerbsminderung und die Hilfe zur Pflege:

    • Alleinstehende erhalten 449 Euro (bisher 446 Euro)
    • Erwachsene, die in stationären Einrichtungen leben, erhalten 360 Euro (bisher 357 Euro)
    • Kinder bis fünf Jahre erhalten 285 (bisher 283 Euro)
    • Kinder zwischen sechs und 13 Jahren erhalten 311 Euro (bisher 309 Euro)
    • Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren erhalten 376 Euro (bisher 373 Euro)

    Gesetzliche Pflegeversicherung

    Für Kinderlose ab dem 23. Lebensjahr steigt der Beitrag von 0,25 auf 0,35 Prozent des Bruttogehalts.

    Eigenanteil bei der stationären Pflegekosten

    Mit Jahresbeginn greift auch die Begrenzung des Eigenanteils bei den pflegebedingten Aufwendungen im Pflegeheim. Das heißt, dass Pflegebedürftige, die in vollstationären Einrichtungen leben, einen sogenannten Leistungszuschlag auf den zu zahlenden Eigenanteil an den Pflegekosten erhalten. Wichtig ist, dass bei der Berechnung des Leistungszuschlags auch die Ausbildungskosten berücksichtigt werden. Die Höhe des Leistungszuschlags hängt von der Dauer des Heimaufenthalts ab:
    In den Pflegegraden 2 bis 5 beträgt der Leistungszuschlag

    • innerhalb des ersten Jahres fünf Prozent des Eigenanteils an den Pflegekosten,
    • nach zwölf Monaten 25 Prozent,
    • nach 24 Monaten 45 Prozent und nach 36 Monaten 70 Prozent.

    Angefangene Monate in Pflegeeinrichtungen werden als volle Monate angerechnet.

    Häusliche Pflege

    Hier wird zukünftig mehr für die Pflegesachleistungen gezahlt. Dabei handelt es sich um Hilfen, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von ambulanten Pflegediensten für Pflegebedürftige erbringen, etwa beim Essen oder bei der Körperpflege. Der Höchstbetrag liegt zukünftig bei:

    • maximal 724 Euro monatlich bei Pflegegrad 2
    • maximal 2.095 Euro monatlich bei Pflegegrad 5

    Kurzzeitpflege

    Hier erhöht sich der Betrag, den die Pflegekasse für die pflegebedingten Aufwendungen übernimmt:

    • Er steigt von 1.612 auf 1.774 Euro pro Kalenderjahr

    Dieser Betrag kann auf 3.386 Euro aufgestockt werden, wenn keine Verhinderungspflege in Anspruch genommen wurde. Mit Jahresbeginn greift auch die Begrenzung des Eigen­anteils bei den pflegebedingten Aufwendungen im Pflegeheim.

    Außerdem haben Patienten nach einer Akutbehandlung im Krankenhaus nun Anspruch auf bis zu 10 Tage Kurzzeitpflege im Krankenhaus (siehe nächster Abschnitt: "Übergangspflege"). Damit werden sie von der oft nicht einfachen Suche nach einen Kurzzeit-Pflegeplatz in einer Pflegeeinrichtung entlastet.

    Übergangspflege im Krankenhaus

    Kann im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt die Versorgung nicht oder nur mit erheblichen Aufwand sichergestellt werden, besteht nun der Anspruch auf eine Übergangspflege im Krankenhaus. Das trifft zum Beispiel dann zu, wenn eine häusliche Krankenpflege, eine Reha-Behandlung, Kurzzeitpflege oder weitere Leistungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz (Verhinderungspflege, Tagespflege, oder andere) nicht verfügbar sind. Betroffene könne nun in dem Krankenhaus, in dem sie ihre Behandlung erhalten haben, für bis zu zehn Tage eine Übergangspflege in Anspruch nehmen. Dieser Anspruch gilt für längstens zehn Tage je Krankenhausaufenthalt.

    Wichtig für die Antragstellung: Nicht die Pflegekasse sondern die Krankenkasse ist für die Übergangspflege zuständig.

    Rentenerhöhung

    Medienberichten zufolge sollen zum 1. Juli 2022 die Renten wieder deutlich steigen. Im Gespräch ist eine Erhöhung um:

    • 5,20 Prozent in Westdeutschland
    • 5,90 Prozenz in Ostdeutschland

    E-Rezepte

    Arztpraxen sind ab dem 1. Januar verpflichtet, diese E-Rezepte auszustellen. In der Apotheke zeigen Patientinnen und Patienten dann das Smartphone vor oder einen Ausdruck, den sie vom Arzt erhalten. Die flächendeckende Umsetzung in Deutschland wird laut Experten jedoch vermutlich noch bis Mitte 2022 andauern.

    Budget für Ausbildung

    Dies ermöglicht Menschen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) arbeiten, eine reguläre Berufsausbildung zu erhalten. Das Budget wird zum Jahreswechsel erweitert.

    Assistenz bei Behinderung

    Wer einen Erkrankten mit einer Behinderung als sogenannte Assistenz im Krankenhaus zu einer Behandlung begleitet, hat ab 1. November 2022 einen Anspruch auf Krankengeld. Voraussetzung ist, dass ein Verdienstausfall entsteht und die Begleitperson keine Leistungen der Eingliederungshilfe erhält.

    Kristin Enge

    Beratungsfall des Monats

    Mann im Wohnzimmer mit Krücken und Halskrause
    © iStock

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    Britta Bühler
    Sozialverband VdK Baden-Württemberg e.V.
    E-Mail: b.buehler@vdk.de

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    Rebecca Schwarz
    Sozialverband VdK Baden-Württemberg e.V.
    Telefon: 00761 504 49-24
    E-Mail: rebecca.schwarz@vdk.de

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