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Freiwillige Helferinnen und Helfer in den Impfzentren sollen steuerlich entlastet werden. Das haben die Finanzministerien von Bund und Ländern im Frühjahr 2021 entschieden. Denn: „Die Corona-Impfung ist eine Mammutaufgabe. Jede Unterstützung ist herzlich willkommen – und verdient unseren größten Respekt. Die steuerliche Entlastung ist ein Zeichen der Wertschätzung für alle, die freiwillig in Impfzentren oder mobilen Impfteams aushelfen“, betonte dazu das Landesfinanzministerium.
„Die engagierten Helferinnen und Helfer leisten einen wichtigen Beitrag für den Gesundheitsschutz und zur Bekämpfung der Pandemie“, so das Ministerium weiter. Für all diejenigen, die direkt an der Impfung beteiligt sind – also bei Aufklärungsgesprächen oder beim Impfen selbst – soll die Übungsleiterpauschale gelten. Diese Regelung kommt für Einkünfte in den Jahren 2020 und 2021 in Betracht.
Die Übungsleiterpauschale lag 2020 bei 2.400 Euro jährlich und wurde 2021 auf 3.000 Euro erhöht. „Bis zu dieser Höhe bleiben Einkünfte für eine freiwillige Tätigkeit steuerfrei“, hob das Landesfinanzministerium hervor. Wer sich dagegen in der Verwaltung und der Organisation von Impfzentren engagiert, soll die Ehrenamtspauschale in Anspruch nehmen können.
Die Ehrenamtspauschale betrug für 2020 bis zu 720 Euro, seit 2021 sind bis zu 840 Euro steuerfrei. Baden-Württemberg hatte sich für die Anhebung der Pauschalen eingesetzt, die mit dem Jahressteuergesetz 2020 realisiert wurden.
Wichtig hierbei: Sowohl die Übungsleiter- als auch die Ehrenamtspauschale greifen lediglich bei Vergütungen aus nebenberuflichen Tätigkeiten. Dies ist in der Regel der Fall, wenn sie im Jahr nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitstelle in Anspruch nehmen.
Auch solche Helfer, die keinen Hauptberuf ausübten, könnten nebenberuflich tätig sein. Zum Beispiel Studierende oder Rentnerinnen und Rentner, so das Finanzministerium. Beim Arbeitgeber bzw. Auftraggeber müsse es sich entweder um eine gemeinnützige Einrichtung oder um eine juristische Person des öffentlichen Rechts handeln – wie Bund, Länder und Gemeinden.
Abschließend ergänzte das Landesfinanzministerium noch: „Die Übungsleiter- und die Ehrenamtspauschale sind Jahresbeträge, die einmal pro Kalenderjahr gewährt werden. Bei verschiedenen begünstigten Tätigkeiten werden die Einnahmen zusammengerechnet“.
bü
Schlagworte Impfung | Steuer | Coronavirus
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Rebecca Schwarz
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