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Noch sind die Sommerferien in vollem Gange – und damit auch die Zeit der Ferienjobs für Schülerinnen, Schüler und Studierende. Der zusätzliche Verdienst hat jedoch auch steuerliche Auswirkungen. Wir geben Steuertipps zu Aushilfstätigkeiten!
„Damit möglichst viel vom Lohn als Aushilfe im Freibad, im Café oder im Gartencenter im eigenen Portemonnaie bleibt, sollten Ferienjobberinnen und Ferienjobber ein paar Hinweise berücksichtigen“, sagt Landesfinanzministerin Edith Sitzmann. Von ihrem Ministerium gibt es einige Tipps speziell zu den Aushilfstätigkeiten von Schülerinnen, Schülern und Studierenden.
In vielen Fällen bleiben die Einkünfte steuerfrei, weil sie unter dem Grundfreibetrag liegen, betont das Ministerium. Der diesjährige Grundfreibetrag der Steuerklasse I (diese gilt für nicht-verheiratete oder nicht-verpartnerte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) liegt bei 9.408 Euro.
Ein vom Landesfinanzministerium veröffentlichtes Rechenbeispiel verdeutlicht dies: Hier erhält eine nicht-verheiratete Studentin nach dreimonatiger Aushilfstätigkeit in einem Unternehmen einen Bruttolohn von 2.700 Euro. An Steuern sind 1.129,29 Euro zu entrichten. Diese erhält die Studentin jedoch komplett zurück, denn: Der Gesamtverdienst liegt hier unter dem Grundfreibetrag!
Somit bekommt diese Studentin über ihre Einkommensteuererklärung die zunächst einbehaltenen Steuern komplett zurück. „Am schnellsten geht dies digital über die elektronische Steuererklärung ELSTER“, gibt das Ministerium von Edith Sitzmann einen weiteren Tipp.
Bei einem sogenannten 450-Euro-Job gelten dagegen pauschale Steuersätze. Diese werden vom Arbeitgeber gezahlt. Schüler und Studierende könnten sie nicht nachträglich beim Finanzamt geltend machen. „Es lohnt sich, genau hinzuschauen und zu prüfen, ob ein 450-Euro-Job als Ferienjob steuerlich sinnvoll ist“, sagte dazu die Finanzministerin.
Alle weiteren Steuertipps und wichtige Informationen für Aushilfstätigkeiten von Schülerinnen, Schülern und Studierenden finden Sie hier.
Rebecca Schwarz
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