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Um die Weiterarbeit oder Wiederaufnahme einer Beschäftigung nach dem Renteneintritt zu erleichtern, wurde im Rahmen des Sozialschutz-Pakets der Bundesregierung von Ende März 2020 die diesjährige Hinzuverdienstgrenze für Altersrenten von 6300 Euro auf 44 590 Euro angehoben.
„Einkünfte bis zu dieser Höhe bewirken somit keine Rentenkürzung“, betont die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Baden-Württemberg. Die Neuregelung gelte für alle Rentenbezieherinnen und Rentenbezieher, die noch nicht ihre individuelle Regelaltersgrenze erreicht haben. Aufpassen müssten jedoch die Bezieher von Erwerbsminderungsrenten (EM-Renten) oder Hinterbliebenenrenten, gibt die DRV zu bedenken. Schließlich wurden für diesen Personenkreis die Hinzuverdienstmöglichkeiten nicht verändert.
Eine weitere Neuregelung des Sozialschutz-Pakets der Bundesregierung betrifft den zeitlichen Rahmen für kurzfristige und nicht berufsmäßig ausgeübte Beschäftigungen, beispielsweise Saisonarbeit in der Landwirtschaft. Diese Regelungen werden mit Blick auf diese Saisonkräfte längstens bis 31. Oktober 2020 befristet ausgeweitet. „Einer kurzfristigen Beschäftigung kann man nun maximal fünf Monate oder 115 Tage nachgehen, ohne dass für diese Tätigkeit Sozialversicherungsbeiträge anfallen“, so die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg. Die Höhe des Verdienstes spiele in der Beschäftigung keine Rolle.
Weitere Informationen sind auf der Internetseite http://www.deutsche-rentenversicherung-bw.de abrufbar. Dort finden sich auch die Telefonnummern, unter denen Ratsuchende Beratung zu dieser Thematik und zu anderen Rentenfragen sowie in Rehaangelegenheiten erhalten können. Denn wegen der Corona-Pandemie sind die Beratungsstellen der DRV Baden-Württemberg derzeit im ganzen Land für den Publikumsverkehr geschlossen.
bü
Schlagworte Corona-Krise | Hinzuverdienstgrenze erhöht | Sozialschutz-Paket | Saisonarbeit
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