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Ein pflegender Angehöriger hat zusätzlich zur Pflegezeit die Möglichkeit, eine Familienpflegezeit in Anspruch zu nehmen. Diese Freistellung beinhaltet im Vergleich zur Pflegezeit nur eine teilweise Reduzierung der Arbeitszeit. Die Familienpflegezeit kann eine Dauer von bis zu 24 Monaten haben. Der Anspruch verkürzt sich für diejenigen, die zuvor schon eine Pflegezeit gemacht haben. Pflegezeit und Familienpflegezeit dürfen zusammen maximal 24 Monate betragen.
Der pflegende Angehörige muss die Familienpflegezeit mindestens acht Wochen vor Beginn beim Arbeitgeber schriftlich ankündigen. Hierbei muss er dem Arbeitgeber eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vorlegen und dadurch die Pflegebedürftigkeit nachweisen. Außerdem muss er die Dauer und den Umfang der Familienpflegezeit angeben. Kündigt der Angehörige zunächst eine Familienpflegezeit von weniger als 24 Monaten an, kann er die Familienpflegezeit bis zur Höchstdauer verlängern, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Der Angehörige muss mit seinem Arbeitgeber eine Vereinbarung über seine Arbeitszeit treffen.
Wer nach einer Pflegezeit eine Familienpflegezeit machen möchte, muss die Familienpflegezeit in diesem Fall drei Monate vor Beginn beim Arbeitgeber schriftlich ankündigen.
Während der Familienpflegezeit haben pflegende Angehörige keinen Anspruch auf eine Lohnersatz-Leistung. Stattdessen können sie ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragen. Das Darlehen wird in monatlichen Raten ausgezahlt und später in Raten wieder zurückgezahlt. Die Höhe des Darlehens richtet sich nach der Höhe des Lohnausfalls. Grundsätzlich wird die Hälfte der Gehaltsdifferenz als monatliches Darlehen ausgezahlt, allerdings mindestens 50 Euro.
Hat ein Angehöriger bereits in der Vergangenheit für eine pflegebedürftige Person eine Familienpflegezeit in Anspruch genommen und war diese Freistellung kürzer als 24 Monate, kann der Angehörige nun eine weitere Familienpflegezeit nehmen. Diese darf aber nur so lang sein, dass beide Freistellungen (inkl. etwaiger Pflegezeiten) zusammengerechnet maximal 24 Monate ergeben. Voraussetzungen für eine weitere Familienpflegezeit sind außerdem, dass die neue Familienpflegezeit spätestens am 30. September 2020 endet und dass der Arbeitgeber zustimmt.
Angehörige müssen die Familienpflegezeit nicht mehr acht Wochen vorher beim Arbeitgeber ankündigen. Treten sie die Familienpflegezeit spätestens am 1. September 2020 an, reicht eine Ankündigung von zehn Arbeitstagen.
Zusätzlich können Angehörige für maximal einen Monat auch weniger als 15 Wochenstunden arbeiten. Wer eine Pflegezeit und eine Familienpflegezeit machen möchte, musste bisher beide Freistellungen an einem Stück in Anspruch nehmen. Diese Bedingung wurde nun gelockert. Zwischen beiden Freistellungen kann nun auch eine Pause sein, wenn die letzte Freistellung spätestens am 30. September 2020 endet. Außerdem gilt nun eine Ankündigungsfrist von zehn Arbeitstagen.
Bei Eintreten eines Pflegefalls ist es von Vorteil, zunächst den Anspruch auf kurzzeitige Arbeitsverhinderung geltend zu machen. Vorteile dabei sind, dass keine Ankündigungsfrist eingehalten werden muss und dass ein Pflegeunterstützungsgeld gezahlt wird.
Wer die Pflege seines pflegebedürftigen Angehörigen für eine längere Zeit selbst übernehmen möchte, sollte direkt bei Beginn der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung oder spätestens zehn Arbeitstage vor deren Ende eine Pflegezeit beantragen. Wer während der Pflegezeit bemerkt, dass die Pflege der pflegebedürftigen Person sich länger als sechs Monate hinziehen wird, sollte spätestens drei Monate vor Ende der Pflegezeit die Familienpflegezeit beantragen.
Da die Pflegezeit im Vergleich zur Familienpflegezeit weniger strenge Voraussetzungen hat, ist es von Vorteil, zunächst die Pflegezeit und gegebenenfalls im Anschluss die Familienpflegezeit zu nutzen.
Weitere Informationen erhalten Sie in derBroschüre des Bundesfamilienministeriums.
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