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Schwierige Zeiten für Eltern: Einige arbeiten während der Corona-Pandemie in systemrelevanten Berufen als Krankenschwester, Lokführer, Kita-Erzieherin oder Krankenpfleger und hetzen zwischen Arbeitsplatz und Kinder-Notbetreuung hin und her. Andere beziehen derzeit Kurzarbeitergeld und müssen mit einem Bruchteil vom Netto kürzertreten, um irgendwie über die Runden zu kommen. Wieder andere versuchen, Homeoffice und Kinderbetreuung unter einen Hut zu bringen. Sie alle stoßen schnell an ihre Grenzen. Zur Unterstützung erwerbstätiger Eltern hat die Bundesregierung mittlerweile verschiedene Angebote von Notbetreuung über Entschädigungsanspruch bis hin zum Notfall-Kinderzuschlag ins Leben gerufen.
Mitte März 2020 wurden Kindergärten und Schulen deutschlandweit geschlossen. Eltern, die in systemrelevanten Berufen arbeiten, können eine Notbetreuung in Anspruch nehmen.
Ab 18. Mai 2020 sollen Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflege die Betreuung schrittweise in Richtung eines eingeschränkten Regelbetriebs ausweiten können. Damit setzt das Land BW den rechtlichen Rahmen für die schrittweise Öffnung. Für die Umsetzung vor Ort und die Konzepte dafür sind jedoch die Kommunen, Träger und Einrichtungen in eigener Zuständigkeit verantwortlich.
Auch der Betrieb der Kindertagespflegestellen kann vom 18. Mai an wieder über die erweiterte Notbetreuung hinaus erweitert werden. Voraussetzung ist, dass die Betreuung in konstant zusammengesetzten Gruppen stattfindet. Das bedeutet, dass ein Betreuungsplatz nicht von mehreren Kindern geteilt werden kann (Platzsharirng).
Darüber hinaus sieht der Rahmen für den Wiedereinstieg vor, dass nur maximal 50 Prozent der Kinder – bezogen auf die in der Betriebserlaubnis genehmigte Gruppengröße – jeweils gleichzeitig vor Ort betreut werden können. Vorrang haben dabei weiterhin die Kinder, die bereits in der erweiterten Notbetreuung betreut werden, sowie Kinder, bei denen ein besonderer Förderbedarf besteht.
Weitere Informationen zur Regelungen in Baden-Württemberg finden Sie hier.
Bitte beachten Sie: Je nach Bundesland sind verschiedene gesetzliche Regelungen möglich.
Erwerbstätige Eltern, die derzeit von Kurzarbeit betroffen sind, erhalten 67 Prozent ihres entgangenen Netto-Einkommens. Hierfür muss das Kind im eigenen Haushalt leben.
Mitte Mai 2020 hat der Bundestag Verbesserungen beim Kurzarbeitergeld beschlossen. Eltern, deren Arbeitszeit um mindestens 50 Prozent reduziert wurde, sollen ab dem vierten Monat Kurzarbeit nun 77 Prozent ihres entgangenen Netto-Einkommens bekommen. Ab dem siebten Monat Kurzarbeit wird der Anteil auf 87 Prozent erhöht. Diese Verbesserungen sind befristet und gelten bis zum 31. Dezember 2020.
Alle Informationen rund um das Kurzarbeitergeld gibt es auf der Website des Bundesarbeitsministeriums.
Eltern haben seit Ende März 2020 einen Anspruch auf Entschädigung, wen sie wegen der Corona-bedingten Kita- und Schulschließungen nicht arbeiten können. Die Voraussetzungen für den Ausgleich von Einkommensverlusten sind eng:
Erfüllt ein Elternteil diese Voraussetzungen, erhält es vom Arbeitgeber 67 Prozent vom Nettolohn, maximal jedoch 2016 Euro im Monat. Der Anspruch besteht derzeit für höchstens sechs Wochen und gilt nicht in den Schulferien. Mitte Mai 2020 hat die Bundesregierung angekündigt, den Anspruch auf zehn Wochen pro Elternteil zu erhöhen.
Einen individuellen Anspruch auf Entschädigung haben beide Elternteile. Dies bedeutet, dass zuerst der eine Elternteil für mehrere Wochen eine Lohnfortzahlung erhalten kann und anschließend der andere Elternteil. Beide Eltern können sich auch tage- oder wochenweise abwechseln. Ist nur ein Elternteil vorhanden, besteht derzeit nur ein einmaliger Anspruch auf sechs Wochen Lohnfortzahlung. Allerdings wird auch dieser Anspruch demnächst erhöht und zwar auf 20 Wochen.
Die konkrete Regelung dem § 56 Abs. 1a IfSG zu entnehmen. Das Bundesarbeitsministerium gibt ausführliche Informationen rund um den Entschädigungsanspruch.
Gesetzlich versicherte Eltern können bis zu zehn Arbeitstage pro Jahr von der Arbeit fernbleiben, wenn ihr Kind erkrankt. Während dieser Zeit erhalten sie von ihrer Krankenkasse eine Lohnersatzzahlung: das Kinderkrankengeld. Hierfür wird ein ärztliches Attest benötigt. Außerdem kann niemand sonst die Pflege des Kindes übernehmen. Das Kind muss jünger als 12 Jahre sein oder eine Behinderung haben und dadurch hilfsbedürftig sein.
Das Kinderkrankengeld beträgt in der Regel 90 Prozent des Nettoeinkommens, maximal 109,38 Euro pro Tag. Haben Eltern mehrere Kinder, steht ihnen pro Jahr insgesamt für maximal 25 Arbeitstage Kinderkrankengeld zur Verfügung, bei Alleinerziehenden sind es 50 Arbeitstage.
Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse oder auf der Website des Bundesgesundheitsministeriums.
Reicht das Erwerbseinkommen einer Familie für die Eltern, aber nicht für den Bedarf der Kinder, können Eltern seit 2005 einen Zuschlag zum Kindergeld beantragen: den Kinderzuschlag. Er beträgt bis zu 185 Euro pro Kind.
Angesichts der derzeitigen Corona-Pandemie hat das Bundesfamilienministerium die Zugangsvoraussetzungen zum Kinderzuschlag gelockert, damit Familien nicht in den Hartz-4-Bezug rutschen.
Eltern müssen nur ihr Einkommen im letzten Monat vor der Antragstellung nachweisen. Bisher zählten die letzten sechs Monate. Außerdem wird ihr Vermögen derzeit nicht überprüft. Diese Änderungen gelten befristet vom 1. April bis Ende September 2020.
Folgende reguläre Voraussetzungen für den Kinderzuschlag gelten auch weiterhin:
Übrigens: Alle Eltern, die bereits einen Kinderzuschlag erhalten, können diesen überprüfen lassen.
Weitere Informationen zum Kinderzuschlag finden Sie auf den Websites der Bundesagentur für Arbeit und des Bundesfamilienministeriums.
VdK Deutschland
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