3. Januar 2020
    Presse

    Änderungen zum Jahreswechsel im Sozialrecht

    Zum Jahreswechsel 2020 treten einige wichtige Änderungen im Sozialrecht in Kraft. Von der Arbeitslosenversicherung bis zum Wohngeld: Wir haben das Wichtigste für Sie zusammengefasst.

    Ab 1. Januar 2020 treten einige wichtige Änderungen im Sozialrecht in Kraft. | © unsplash.com | Sonja Langford

    Arbeitslosenversicherung

    Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung soll zum Jahreswechsel von 2,5 auf 2,4 Prozent sinken. Ab 2023 soll dieser auf 2,6 Prozent angehoben werden.
    Der VdK kritisiert die Senkung des Beitrags. Die Einnahmen sollten besser in einen längeren Bezug von Arbeitslosengeld I für Ältere und in eine der Digitalisierung angepasste Qualifizierung von Arbeitslosen gesteckt werden.

    Positiv bewertet der VdK folgende Änderung: Ab 2020 wird die Rahmenfrist zur Beantragung von Arbeitslosengeld I verlängert. Um Arbeitslosengeld zu beziehen, musste man bisher mindestens zwölf Monate innerhalb der vergangenen zwei Jahre beschäftigt gewesen sein. Dies gilt nun für die vergangenen zweieinhalb Jahre. Davon werden etwa 20 000 Menschen profitieren, die bisher bei Arbeitslosigkeit sofort in Arbeitslosengeld II (Hartz IV) gerutscht sind.

    Betriebsrenten

    Bei einer Betriebsrente wird ab 2020 erst ab einer Höhe von 159,25 Euro der individuelle volle Krankenkassenbeitrag inklusive Zusatzbeitrag fällig. Bisher musste auf die komplette Betriebsrente der Kassenbeitrag bezahlt werden, sobald diese über der Freigrenze gelegen hat.

    Betriebsrentner werden damit durchschnittlich um etwa 23 Euro pro Monat entlastet.

    Die Kritik des Sozialverbands VdK an der hohen Verbeitragung von Betriebsrenten wurde also aufgegriffen. Seit 2004 hat der VdK wegen der ungerecht empfundenen Verbeitragung Musterklagen geführt. Nun ist mit dem Kompromiss des abgabenfreien Freibetrags endlich Bewegung in das Thema gekommen. Der VdK wird den Gesetzgebungsprozess weiter aktiv begleiten.

    Grundsicherung

    Die Regelsätze für Menschen, die Arbeitslosengeld II (Hartz IV), Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung sowie Hilfe zur Pflege beziehen, steigen:

    Für Alleinstehende beträgt der Regelsatz 432 statt 424 Euro, für Erwachsene, die in einer stationären Einrichtung leben, 345 statt 339 Euro. Kleinkinder bis fünf Jahre erhalten 250 statt 245 Euro, Kinder zwischen sechs und 13 Jahren 308 statt 302 Euro, Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren 328 statt 322 Euro.

    Der Sozialverband VdK kritisiert, dass die Grundsicherungssätze die besonderen Bedürfnisse von Älteren, chronisch Kranken und Kindern nicht abbilden. Um Teilhabe zu gewährleisten, müssten die Regelsätze für diese Betroffenengruppen deutlich höher sein.

    Pflege

    Vorbehaltlich der Bundesratsentscheidung Ende November sollen mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz Kinder von pflegebedürftigen Eltern erst ab einem Jahreseinkommen von 100 000 Euro für den Unterhalt herangezogen werden, wenn Vater oder Mutter für die Pflegekosten nicht selbst aufkommen können und Hilfe zur Pflege beantragen müssen. Damit gelten hier dieselben Freigrenzen wie bei der Grundsicherung im Alter.

    Diese Gleichstellung hatte der Sozialverband VdK seit Langem gefordert.

    Sozialversicherungen

    Mit der Beitragsbemessungsgrenze wird angegeben, bis zu welcher Einkommenshöhe Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden müssen.

    Bei Renten- und Arbeitslosenversicherung liegt die Grenze für das Brutto-Jahreseinkommen ab 2020 bei 82 800 Euro (West) beziehungsweise 77 400 Euro (Ost). Bei Kranken- und Pflegeversicherung wurde die Grenze bei 56 250 Euro festgelegt.

    Wohngeld

    Den explodierenden Mieten wird mit einer Erhöhung des Wohngelds Rechnung getragen. Dieses steigt um etwa 30 Prozent. Künftig sollen die Wohngeldzuschüsse regelmäßig alle zwei Jahre angepasst werden. Die erste Ausnahme von dieser Regel erfolgt 2021. Dann soll das Wohngeld um weitere zehn Prozent steigen. Außerdem soll die dann eingeführte Grundrente nicht voll als Einkommen angerechnet werden, damit Grundrentenbezieher, die knapp über der Grundsicherung liegen, weiterhin Wohngeld bekommen können.

    Dr. Bettina Schubarth

    Pressekontakt

    Rebecca Schwarz
    Sozialverband VdK Baden-Württemberg e.V.
    Telefon: 0761 504 49-24
    E-Mail: rebecca.schwarz@vdk.de

    Pressefotos

    Hans-Josef Hotz,
    Landesverbandsvorsitzender

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