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Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen müssen ihrem Arbeitgeber oder ihrer Arbeitgeberin sofort melden, wenn sie krank sind und nicht arbeiten können. Das Fachwort dafür ist: arbeitsunfähig oder Arbeitsunfähigkeit. Die Abkürzung für Arbeitsunfähigkeit lautet AU.
Ab dem ersten Tag der Krankheit dürfen Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen vom Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin verlangen, dass sie ein Attest von ihrem Arzt mitbringen. Ein Attest ist eine Bescheinigung vom Arzt oder von der Ärztin, in der steht, dass jemand krank ist. Wenn Sie länger als drei Tage krank sind, müssen Sie das ab dem vierten Tag beweisen. Das machen Sie, indem Sie beim Arbeitgeber oder bei der Arbeitgeberin eine AU-Bescheinigung abgeben. Diese AU-Bescheinigung schreibt Ihnen Ihr Arzt oder Ihre Ärztin. Bis zum 31.12.2022 war die AU-Bescheinigung ein kleiner gelber Zettel. Ein anderer Name für diesen Zettel war Krankenschein.
Seit dem 1. Januar 2023 ist das anders. Der Arzt oder die Ärztin schickt die Information, dass jemand krank ist, direkt über das Internet zur Krankenkasse. Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin muss sich selbst darüber informieren, ob ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin krank ist. Das heißt, der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin holt sich die Informationen über das Internet bei der Krankenkasse der Angestellten. Deshalb müssen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bei ihrem Arbeitgeber keine AU-Bescheinigung aus Papier mehr abgeben.
Sie müssen als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin seit dem 1. Januar 2023 immer noch:
Außerdem haben Sie als Arbeitnehmer und Arbeitnehmerin das Recht, eine AU-Bescheinigung aus Papier von Ihrem Arzt oder Ihrer Ärztin zu bekommen. Das ist sehr wichtig, zum Beispiel:
Dann ist die AU-Bescheinigung aus Papier für den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die einzige Möglichkeit zu beweisen, dass er oder sie krank ist.
Krankenhäuser machen auch bei der neuen Art und Weise mit, Informationen über das Internet zu verschicken und zu holen. Wer macht nicht mit?
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