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Herr B. ruft die VdK-Patientenberatung in Stuttgart an: „Wegen einer Gallenblasen-Operation muss ich ins Krankenhaus. Ich möchte, dass mich die Chefärztin operiert. Mein Nachbar sagt, ich kann mir aussuchen, welchen Arzt ich möchte. Stimmt das?“
Die VdK-Patientenberaterin Zeljka Pintaric antwortet darauf: „Sie haben das Recht, sich den Arzt auszusuchen Dieses Recht haben alle Patienten. Aber es gibt auch Grenzen. Zum Beispiel behandelt Sie im Krankenhaus nur dann die Chefärztin, wenn Sie eine sogenannte Wahlleistungsvereinbarung unterschreiben. Das ist ein Vertrag. Dieser Vertrag legt fest, dass die Chefärztin Ihnen die Kosten für die persönliche Behandlung berechnen darf.
Wenn Sie ins Krankenhaus gehen, können Sie vorher Wahlleistungen vereinbaren. Zum Beispiel, dass Sie ein Ein-Bett-Zimmer bekommen oder dass die Chefärztin Sie behandelt. Diese Wünsche müssen Sie schriftlich mit dem Krankenhaus festlegen, bevor Sie ins Krankenhaus gehen. Aber das Krankenhaus kann Ihnen die Behandlung durch die Chefärztin oder das Ein-Bett-Zimmer erst ab dem Tag berechnen, an dem Sie mit dem Krankenhaus den Vertrag unterschrieben haben, vorher nicht.
Wahlleistungen: Wahlleistungen sind Leistungen, die Ihre Krankenkasse normalerweise nicht bezahlt, wenn Sie im Krankenhaus sind. Dazu gehört zum Beispiel ein Ein-Bett-Zimmer, die Behandlung durch den Chefarzt und vieles mehr.
Wichtig: Wenn Sie sich einen bestimmten Chefarzt aussuchen, darf dieser Ihnen nur dann seinen Vertreter schicken,
wenn das vorher im Vertrag stand
oder wenn vorher keiner wusste, dass der Chefarzt keine Zeit hat.
Der Name des Vertreters muss im Vertrag stehen.
Wichtig: So kann Herr B. zum Beispiel nicht sagen, dass er nur von der Chefärztin der Chirurgischen Abteilung behandelt werden möchte. Das bedeutet: Nicht nur die Ärztin, die ihn operiert hat, schreibt Herrn B. eine Rechnung. Auch alle anderen Ärztinnen und Ärzte, die die Erlaubnis haben eine Rechnung zu schreiben und ihn behandelt haben, dürfen eine Rechnung schreiben. Herr B. kann also auch eine Rechnung von einem Arzt bekommen, der die Narkose für die Operation gemacht hat oder der ihn geröntgt hat. Aber auch ein Labor, mit dem das Krankenhaus zusammenarbeitet, kann ihm eine Rechnung schreiben.
Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ): In dieser Gebührenordnung steht drin, welche Behandlungen die Ärzte berechnen dürfen, wenn sie nicht mit der Krankenkasse abrechnen wie sonst, sondern die Rechnung dem Patienten direkt schicken.
Achtung: Das kann mehrere tausend Euro kosten. Wenn Sie keine private Zusatzversicherung haben, müssen Patienten, die in der gesetzlichen Krankenkasse sind, diese Kosten selbst bezahlen. Sie sind privat versichert? Dann achten Sie darauf, dass Ihre Krankenkasse die Wahlleistungen, die Sie möchten, auch bezahlt.
Wenn Sie einen Vertrag für Wahlleistungen unterschreiben, dann können Sie diesen kündigen. Dabei müssen Sie keine Regeln beachten, wie Sie die Kündigung schreiben. Außerdem gilt die Kündigung sofort.
Die Wahlleistungen, die Sie aber bis zur Kündigung des Vertrags bekommen haben, müssen Sie auch bezahlen. Das Krankenhaus muss Ihnen genau erklären, was passiert, wenn Sie einen Vertrag für Wahlleistungen unterschreiben. Vor allem muss das Krankenhaus Ihnen auch sagen, dass es Sie auch dann behandelt, wenn Sie den Vertrag nicht unterschreiben. Dann können Sie allerdings keine Wünsche äußern, sondern bekommen nur die Behandlung, die medizinisch notwendig ist.
Frau Pintaric erklärt: Wenn die Chefärztin im Krankenhaus die Einzige ist, die die Gallenblasen-Operation machen kann, dann wird sie das tun, auch wenn Sie keinen Vertrag für Wahlleistungen haben.
Weitere Informationen zum Thema Patientenrechte gibt es im VdK-Podcast „Reingehört beim Sozialverband VdK Baden-Württemberg“ und in der VdK-Broschüre „Die Patientenrechte“.
bü
Die VdK-Patientenberatung ist unabhängig und berät neutral. Was besprochen wird, bleibt selbstverständlich streng vertraulich.
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und 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr
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und 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
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