Springen Sie direkt:
Pflege macht arm. Eigenanteile von zweieinhalb oder dreitausend Euro sind für Pflegeheim-Bewohner keine Seltenheit. Und das Monat für Monat! Mit der Rente ist das meistens nicht zu stemmen. Über kurz oder lang muss die Sozialhilfe hier einspringen. Sie muss dann „Hilfe zur Pflege“ leisten nach dem SGB XII. SGB XII ist das Zwölfte Sozialgesetzbuch.
Das Sozialamt holt sich dann aber einen Teil der Kosten von den Angehörigen ersten Grades. Zum Beispiel von den Kindern des Betroffenen.
Erklärung: Es gibt im Erbfolge-Gesetz die Bezeichnung „Verwandte ersten Grades“.
Damit sind leibliche Kinder von Personen gemeint und leibliche Eltern von Kindern. Aber auch, wenn ein Kind adoptiert wurde, gilt es als Angehöriger ersten Grades.
Manche Pflegebedürftige wollten deshalb nicht ins Pflegeheim. Und das, obwohl die Beeinträchtigungen schon sehr groß waren. Und obwohl die Pflege zu Hause nicht mehr ausreichte. Sie wollten oftmals nicht, dass ihre Kinder in großem Umfang für sie bezahlen müssen, vielleicht sogar über Jahre hinweg. Dies zeigten die jahrelangen VdK-Erfahrungen.
Doch seit dem 1. Januar 2020 gibt es eine spürbare Entlastung für die Kinder von Pflegebedürftigen, die Hilfe zur Pflege vom Sozialamt bekommen. Zum Beispiel für Heimbewohner oder für Eltern von Hilfsbedürftigen. Sie können vom Sozialamt nicht mehr so leicht herangezogen werden. Im Sommer 2019 wurde das Angehörigen-Entlastungsgesetz vom Bundestag verabschiedet. Der Bundesrat hat dem am 29. November 2019 zugestimmt. Das Gesetz sieht vor, dass Sohn oder Tochter nur dann für ungedeckte Pflegeheim-Eigenanteile herangezogen werden, wenn ihr Jahreseinkommen 100 000 Euro übersteigt. Dies ist vermutlich bei den meisten Kindern nicht der Fall. Deshalb wird von Seiten des Sozialamts vermutet, dass das Einkommen der Verpflichteten zum Unterhalt diese Jahresgrenze von 100 000 Euro nicht übersteigt. Diese Personen müssen deshalb nichts unternehmen.
Diese 100 000 Euro-Grenze umfasst das gesamte Jahresbrutto-Einkommen. Daher werden auch Einnahmen aus Verpachtung und Vermietung berücksichtigt. Und auch Einkommen aus Wertpapier-Handel. Aber jedoch nicht das vorhandene Vermögen.
Zu beachten ist auch, dass es keine rückwirkende Anwendung der Neuregelung gibt. Das bedeutet: Die Regelung gilt tatsächlich erst seit dem 1. Januar 2020. Und das bedeutet, dass unterhaltspflichtige Kinder, die bis dahin Eigenanteile dem Sozialamt erstatten mussten, dieses Geld nicht mehr zurückbekommen. Aber sie brauchen jetzt nichts mehr zu den ungedeckten Pflegekosten beitragen, wenn sie die 100 000- Euro- Jahresgrenze nicht überschreiten.
Diese Neuregelung schafft eine zügige und spürbare Entlastung für Unterhalt verpflichtete Kinder und Eltern. Der Sozialverband VdK wertet die Neuregelung als großen Erfolg. Schließlich haben viele Menschen lange darauf gewartet. Und das neue Gesetz ist ein Signal, dass die Gesellschaft die Belastungen von zum Unterhalt verpflichteten Kindern oder Eltern anerkennt. Und, dass sie hier solidarisch entlastet werden.
Erklärung: eine solidarische Gesellschaft setzt sich für Menschen ein, die nicht so gute Möglichkeiten haben ein gutes Leben zu führen. Das sind meistens ärmere Menschen, kranke oder behinderte Menschen.
Nun bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber in Bund und Land bei den Pflegebedürftigen selbst auch für finanzielle Entlastung sorgt. Deshalb setzt sich der Landesverband auch weiterhin stark dafür ein, dass Pflege nicht mehr arm macht.
Dieser Einsatz wurde deutlich bei der Landespresse-Konferenz am 16. Januar 2020 im Landtag in Stuttgart. Und bei der Aktion des VdK Baden-Württemberg: „Pflege macht arm!“ Diese Aktion gibt es nach wie vor.
Durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz werden auch die Eltern von volljährigen Kindern entlastet, die auf die Hilfe von Pflegediensten angewiesen sind. Auch für sie gilt nun die 100 000-Euro-Grenze.
Daneben regelt das neue Gesetz auch: Unterhalts pflichtige Eltern volljähriger Kinder mit Behinderungen müssen nicht mehr den Betrag zu deren Eingliederungs-Hilfeleistungen in Höhe von monatlich 34,44 Euro bezahlen. Und zwar unabhängig vom Einkommen der Eltern. Das gilt seit dem 1. Januar 2020.
bü
Bildrechte auf der Seite "http://www.vdk.de//bawue/pages/aktuelles/einfache_sprache/78555/heimkosten_vdk_begrueszt_neuregelung":
Liste der Bildrechte schließen
Wir setzen auf unserer Website Cookies ein. Einige von ihnen sind notwendig, während andere uns helfen, unser Onlineangebot zu verbessern.