Sozialverband VdK Baden-Württemberg - Ehrenamt im VdK
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Veröffentlichung von Bildern

Der Orts- oder Kreisverband ist angehalten, die Tages- oder Wochenpresse sowie die Redaktion der VdK-Zeitung über besondere Ereignisse zu informieren. Wie schnell ist hier jedoch ein Foto eines Mitgliedes an einen Mitarbeiter der Presse weitergegeben oder im Internet veröffentlicht. Hier ist Vorsicht geboten! Grund dafür ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht, welches die informationelle Selbstbestimmung eines jeden Einzelnen umfasst.

Frau mit Fotoapparat

© Adil Ansari | unsplash

Das Recht am eigenen Bild

Ein Teil des Persönlichkeitsrechts ist beispielsweise das „Recht am eigenen Bild" oder das „Recht am eigenen Wort".

Das Recht am eigenen Bild regelt das "Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie", sog. Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) in §22. Dort heißt es: "Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden". Ausnahmen schränken das „Recht am eigenen Bild" ein (§23 KunstUrhG), d.h. ohne die erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte,
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen,
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben.

Unter dem zuletzt genannten Punkt sind im eigentlichen Sinne gemeint Brauchtumsfeste (Schützenumzug, Karneval, religiöse Prozessionen, etc.) oder politische Veranstaltungen (z. B. Maikundgebung, Demonstrationen, etc.) sowie kulturelle Ereignisse in der Öffentlichkeit (z. B. Straßenfeste). Bilder von Mitgliederversammlungen sind nur insoweit ohne Einwilligung zulässig, als diese das Geschehen an sich zeigen und sich die einzelne Person nicht besonders heraushebt. Sowie 4.) Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

Davon (Ziffer 1. - Ziffer 4.) gibt es allerdings wieder eine Ausnahme, die in §23 Abs. 2 KunstUrhG geregelt ist: „Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.". Das wäre beispielsweise dann der Fall, wenn eine Person in entwürdigender Weise abgebildet sein sollte.


Was ist mit Veröffentlichungen im Internet?

Die in § 23 Abs. 1 Ziffer 1 bis 4 KunstUrhG genannten Ausnahmetatbestände rechtfertigen nicht automatisch Veröffentlichungen von Bildern im Internet. Denn hier ist die damit verbundene Beeinträchtigung berechtigter Interessen der abgebildeten Person stärker ausgeprägt, als bei der Veröffentlichung in konventionellen Medien. Durch die weltweite Verbreitung im Internet sowie die Möglichkeit Bilder von dort jederzeit herunterzuladen, zu verändern und in vielfältiger Weise zu missbrauchen, ist eine Vergleichbarkeit mit einer Veröffentlichung in Printmedien nicht gegeben. Daher ist für die Veröffentlichung von Fotos im Internet, auf denen Personen identifizierbar abgebildet sind, auf jeden Fall angeraten, die Einwilligung der Betroffenen einzuholen.

Die missbräuchliche Verwendung von Bild- bzw. Textmaterial oder Gesprächsmitschnitten kann zu Schadensersatzansprüchen Betroffener führen und Sie teuer zu stehen kommen.

Um hier rechtlichen Schwierigkeiten möglichst aus dem Wege zu gehen, bietet sich folgender Praxistipp an:

Wenn Sie beabsichtigen, bei einer Veranstaltung Foto- oder Videoaufnahmen zu machen, die unter anderem auch veröffentlicht werden sollen, z. B. auch auf der Internetseite des Kreis- oder Ortsverbandes, können Sie in der Einladung hierauf bereits vorab hinweisen. Teilnehmer, die damit nicht einverstanden sind, sollen dem im Vorfeld widersprechen. Ebenso können Sie direkt im Veranstaltungsaal gut sichtbar ein Plakat mit dem Hinweis aufhängen, dass bei der Veranstaltung Aufnahmen zu Veröffentlichungszwecken gemacht werden. Besucher, die nicht fotografiert bzw. gefilmt werden möchten, sollten Sie auffordern, diese Bereiche zu meiden.

Noch ein Hinweis zum „Recht am eigenen Wort". Es gewährleistet die Selbstbestimmung über die eigene Darstellung in der Kommunikation mit anderen. Es umfasst das gesprochene und das geschriebenen Wort und beinhaltet die Befugnis, selbst zu bestimmen, ob der jeweilige übermittelte Inhalt nur dem jeweiligen Gesprächspartner, einem eingeschränkten Personenkreis oder uneingeschränkt der Öffentlichkeit übermittelt werden soll. Auch hier sollte deshalb am bestens stets die Einwilligung eingeholt werden.

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  1. Frau mit Fotoapparat | © Adil Ansari | unsplash

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