|
 |
Aktuelles
10. August Tagesschläfrigkeit trotz CPAP Referent Dr. Freudenberg H+L |  |  |  | Betr. PKV und CPAP "Beihilfefähigkeit der Fallpauschale für Beamte des Landes Niedersachsen" In Niedersachsen hat ein Landesbeamter Beihilfe für die Übernahme der Versorgungspauschale für ein Atemtherapiegerät beantragt. Da dies der erste Fall ist, prüft man erstmalig ob die Versorgungspauschale bei Atemtherapiegeräten beihilfefähig ist. Die Anschaffungskosten für das Atemtherapiegerät bei einem Kauf, werden in jedem Fall von der Beihilfe übernommen. Da die PKV in diesem Fall nur die Versorgungspauschale übernimmt, ist der Beamte auf die Übernahme der Pauschale durch die Beihilfe angewiesen. Nach einigen Gesprächen mit der zuständigen Beihilfestelle in denen die Problematik ausgiebig diskutiert wurde, kam die patientenfreundliche Entscheidung: "Für die Beamten des Landes Niedersachsen wird die Versorgungspauschale bei Atemtherapiegeräten als beihilfefähig anerkannt". Hierzu die Verfahrensweise in NRW.: CPAP-Pauschale "Für den Fall der CPAP-Geräte hat das Finanzministerium NRW nunmehr eine generelle Regelung getroffen. Demnach bestehen keine Bedenken, die Versorgungspauschale als beihilfefähig anzuerkennen. Voraussetzung ist, dass von der Privaten Krankenversicherung ausschließlich die Versorgungspauschale anerkannt wird. Die Pauschale umfasst auch etwaige Reparaturen, Ersatzteile und eventuell notwendige Kosten für ein Leihgerät. Sofern während der Laufzeit von 5 Jahren der Austausch des Geräts notwendig werden sollte, ist dies ebenfalls mit der Versorgungspauschale abgegolten. Im Übrigen liegt nach den Erfahrungen der PKV die durchschnittliche Betriebsdauer bei 10.000 – 15.000 Stunden. Da die Versorgungspauschale auch Aufwendungen für den Betrieb des Geräts einschließt, ist einmalig der Betrag von 100 € gem. § 4 Abs. 1 Nr. 10 Satz 2, 2. Halbsatz BVO abzuziehen". | | |  | |  |  |  |  |  | Selbsthilfegruppen bei geringen Zinsen von der Abgeltungssteuer befreit Wilhelmshavener Zeitung vom 5.Juni 2009 | | |  | |  |  |  |  |  | Tipp: Bestellungen für die Selbsthilfegruppe oder private Bestellung? Im Falle der Bestellung eines Flyers durch unsere SHG wurde ein Festpreis vereinbart. In der Rechnung wurde die Mehrwertsteuer zusätzlich verlangt, darüber hinaus gab es Qualitätsprobleme mit dem Flyer. Da wir als SHG bestellt hatten ging der Lieferant davon aus, dass wie bei Unternehmen üblich die Mehrwertsteuer zusätzlich anfällt. Eine Beratung über die Rechtsschutzversicherung war nur als Kulanz möglich. Das Problem wurde einvernehmlich gelöst. Tipp: Bei Bestellungen (z.B. Flyer) sollte in der Bestellung zum klar Ausdruck kommen, dass die Bestellung als Privatperson erfolgt private Adresse/Anschrift/Kontonummer(Urteil v. 13.6.2008 (716A C 11/08). Stichworte: Rechtsschutzversicherung, Widerrufsrecht, Mehrwertsteuer) | | |  | |  |  |
| |
 |