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Mit der Steuererklärung Krankheitskosten absetzen

Mit der Steuererklärung Krankheitskosten absetzen

Zahnersatz, Physiotherapie, Medikamente - oft übernehmen Krankenkassen nur anteilig die durch eine Krankheit entstehenden Kosten. Aber die Patienten müssen nicht auf den Restkosten sitzen bleiben, denn häufig besteht die Möglichkeit, diese als „außergewöhnliche Belastung“ von der Steuer abzusetzen.

Taschenrechner und Tabellen mit Zahlen
© Pixabay

Welche Ausgaben Sie in der Steuererklärung angeben können und auf was Sie achten müssen, erklärt der Lohn- und Einkommensteuer Hilfe-Ring Deutschland e.V. (Steuerring) – ein Kooperationspartner des Sozialverbandes VdK Sachsen. Generell gilt: Das Finanzamt erkennt nur unmittelbare Krankheitskosten an – also Aufwendungen für Behandlungen, die die Folgen der Krankheit heilen oder lindern. Vorbeugende Maßnahmen werden grundsätzlich ohne ärztliche Indikation nicht berücksichtigt. Mögliche Kostenerstattungen von Versicherungen o. ä. mindern die abzugsfähige Summe. Zudem kürzt das Finanzamt den angesetzten Betrag stets um die „zumutbare Belastung“.

Sehhilfen und Medikamente

Um Brillen, Kontaktlinsen oder Medikamente steuerlich ansetzen zu können, muss sie ein Arzt verordnet haben. Bei Sehhilfen reicht es aus, wenn der Arzt einmalig feststellt, dass diese notwendig sind. Zur Bestimmung der Sehschärfe beim Kauf von Brillen bzw. Kontaktlinsen können Sie dann immer direkt zu einem Augenoptiker gehen. Vergleichbares gilt auch für nicht verschreibungspflichtige Medikamente – eine einmalige Verordnung des Arztes reicht aus. Tipp: Wenn Sie Ihre Hausapotheke mit Präparaten wie Schmerz-, Erkältungs- oder Grippemittel aufstocken, besorgen Sie sich vorsorglich ein Privatrezept.

Heilbehandlung

Ob Massage, Krankengymnastik, Sprachtherapie oder der Besuch beim Heilpraktiker – wenn die betreuende Person zur Heilbehandlung zugelassen ist, erkennt der Fiskus die Kosten als außergewöhnliche Belastung an. Wichtig: Die Therapie muss ärztlich verordnet sein.

Medizinische Hilfsmittel

Kranke und Menschen mit Behinderung brauchen häufig Hilfsmittel, um ihr Leiden zu lindern. Man nennt diese Gegenstände im Steuerrecht "Hilfsmittel im engeren Sinne". Dazu zählen beispielsweise ein Rollstuhl oder ein Hörgerät. Diese Kosten sind immer absetzbar. Darüber hinaus gibt es aber auch "Hilfsmittel im weiteren Sinne", die häufig auch gesunde Menschen aus Gründen der Gesundheitsvorsorge und zur Steigerung des Komforts nutzen. Dabei kann es sich beispielsweise um Spezialbetten mit motorgetriebener Oberkörperaufrichtung oder mit verstellbarem Lattenrost und individueller Matratze handeln. Die Aufwendungen dafür zählen nur dann als außergewöhnliche Belastung, wenn die medizinische Notwendigkeit durch ein Attest des Amtsarztes oder des Medizinischen Dienstes nachgewiesen wird.

Krankenhaus- und Kuraufenthalt

Bei einem Krankenhausaufenthalt übernimmt die Krankenkasse regelmäßig die gesamten Kosten. Für jeden Krankenhaustag muss der Patient eine Eigenbeteiligung von zehn Euro zahlen, diese ist steuerlich absetzbar. Wenn eine Kur oder eine Reha-Maßnahme von der Krankenkasse genehmigt wird, gilt die Regelung ebenfalls. Für eine Kur ohne Genehmigung ist ein amtsärztliches Attest nötig. Wenn jemand ohne Attest freiwillig eine Kur macht, darf er die Unterkunfts- und Verpflegungskosten nicht steuerlich abrechnen – dafür aber die Eigenanteile für physikalische oder ärztliche Maßnahmen. Es gibt immer mehr Rentner, die einen sogenannten Kurlaub machen: Sie fahren in eine schöne Einrichtung, zahlen dort selbst, bringen aber mehrere Rezepte ihres Arztes mit und lösen diese am „Kurlaubsort“ ein.

Kürzung um die zumutbare Belastung

Das Finanzamt kürzt angesetzte Beträge stets um die „zumutbare Belastung“. Diese richtet sich nach dem Einkommen und Familienstand. Ob dies rechtens ist, überprüft derzeit der Bundesfinanzhof in zwei Revisionsverfahren. Tipp: Sammeln Sie alle Rechnungen bzw. Belege über Ihre Krankheitskosten und reichen Sie diese mit der Steuererklärung ein. Erst am Ende des Jahres können Sie abschätzen, ob Sie die zumutbare Belastung überschreiten. Wenn Sie den Steuerbescheid erhalten, sollten Sie prüfen, ob er in dem Punkt „Krankheitskosten“ vorläufig geblieben ist. Ist das nicht der Fall, legen Sie Einspruch ein. Heben Sie zudem die vom Finanzamt zurückgesandten Belege auf. Sollten die Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof positiv ausgehen, besteht die Möglichkeit, dass das Finanzamt die Belege nochmals anfordert.


Wer muss eine Steuererklärung machen?

Zur Abgabe verpflichtet sind Arbeitnehmer, wenn sie neben dem Arbeitslohn weitere Einkünfte über 410 Euro (zum Beispiel Vermietungseinkünfte, Renten u. ä.) erzielen oder Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld I, Krankengeld, Elterngeld, Kurzarbeitergeld oder Aufstockungsbeträge über 410 Euro bezogen wurden. Weiterhin müssen Eheleute, die die Steuerklassenkombination 3 und 5 bzw. das Faktorverfahren gewählt haben, eine Steuererklärung abgeben oder wenn ein weiteres Beschäftigungsverhältnis mit der Steuerklasse 6 besteht beziehungsweise ein Freibetrag beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt wurde.

Bürger ohne Arbeitslohn bzw. Versorgungsbezüge sind zur Abgabe verpflichtet, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte den Grundfreibetrag (8.130 Euro bzw. bei zusammenveranlagten Eheleuten 16.260 Euro) übersteigt. Wenn der Fiskus eine Steuererklärung fordert, liegt eine „Pflichtveranlagung“ vor. Diese ist zwar im Interesse des Staates, es kann sich aber trotzdem eine Steuererstattung ergeben. Hohe berufliche Aufwendungen (Werbungskosten), Beiträge für eine Riester- oder Basisrente, außergewöhnliche Belastungen wie hohe Krankheitskosten, ein Pauschbetrag oder Unterhaltsaufwendungen mindern die Höhe der Steuern.

Pflichtveranlagte Steuerbürger müssen die Erklärung bis zum 31. Mai des Folgejahres beim Finanzamt einreichen. Wer sich steuerlich vertreten lässt, z. B. durch einen Lohnsteuerhilfeverein, hat bis zum 31. Dezember des Folgejahres Zeit. Aber auch wenn Sie keine Steuererklärung machen müssen, lohnt sich oft die Mühe. Haben Sie die Chance bisher versäumt, können Sie das sogar noch vier Jahre nach Ende des Veranlagungszeitraums nachholen – also bis 31. Dezember 2014 die Erklärung von 2010 einreichen.

Unterstützung durch den Steuerring
Ihnen ist das alles zu kompliziert? Dann wenden Sie sich an den Steuerring in Sachsen. Die nächstgelegene Beratungsstelle erfahren Sie über das Infotelefon unter der Nummer (08 00) 9 78 48 00 oder auf der Internetseite des Vereins (www.steuerring.de). Selbstverständlich unterstützt Sie auch Ihr VdK-Orts- oder Kreisverband bei der Suche nach einer Steuerring-Beratungsstelle.

Schlagworte Steuer

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