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Das Bundessozialgericht urteilte schon 2005 (B 13 RJ 17/04 R), dass ein noch vorhandener Auffüllbetrag in der sogenannten zweiten Abschmelzungsphase nur in der Höhe der jeweiligen Rentenanpassungsbeiträge abgeschmolzen werden kann, wobei die erfolgte Neubewertung der Kindererziehungszeiten und die damit verbundene Rentenerhöhung keine Rentenanpassung sei.
Die Rentenversicherungsträger gingen bis jetzt in vielen Fällen jedoch so vor, dass die Rentenerhöhungen im vollen Umfang mit dem noch zu zahlenden Auffüllbetrag verrechnet worden.
Voraussetzung:
Hintergrund
Die sogenannten Auffüllbeträge entstanden bei der Umstellung der Ostrenten nach Westrecht. Um bei dieser Umstellung zu vermeiden, dass die nach westdeutschem Recht berechnete Rente nicht niedriger ausfällt als die ostdeutsche Rente, wurde die Differenz mit dem Auffüllbetrag ergänzt.
Handlungsempfehlung
Betroffene sollten einen Überprüfungsantrag nach Paragraph 44 stellen; Auskünfte dazu erteilen alle VdK-Beratungsstellen.
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