Springen Sie direkt:
Die Richter des Bundessozialgerichts haben entschieden, dass auch Reparaturkosten z. B. für einen Treppenlift oder ein Türöffnungssystem unter bestimmten Bedingungen durch die Pflegekasse zu übernehmen sind.
Hintergrund des Urteile des Bundessozialgerichts (Az.: B 3 P 4/16 und B e P 2/15 R) ist die Regelung, dass die Pflegekasse einen Zuschuss bis zu 4.000 Euro für den behindertengerechten Umbau einer Wohnung bezahlt. Wird dieser Betrag beim Umbau nicht ausgeschöpft und fallen dann Reparaturkosten an, zum Beispiel weil ein elektrischer Türöffner kaputt geht, kann der noch nicht ausgeschöpfte Betrag für die Reparaturkosten beantragt werden. Insgesamt dürfen Umbau- und Reparaturkosten den Höchst-Zuschuss von derzeit 4.000 Euro nicht übersteigen. Im zweiten Fall ging ein Treppenlift kaputt und musste repariert werden.
Die Richter grenzten in ihren Urteilen noch einmal ab, dass die Pflegekasse grundsätzlich nur Reparaturen für Hilfsmittel übernehmen müsse. Sowohl beim Türöffnungssystem als auch beim Treppenlift handelt es sich jedoch nicht um Hilfsmittel, sondern um eine individuelle Verbesserung des Wohnumfeldes. Hier können Betroffene also nur prüfen, ob der gesetzliche Höchstbetrag für den Pflegekassen-Zuschuss schon abgerufen wurde. Wenn nicht, können Betroffene den Differenzbetrag für anfallende Reparaturkosten abrufen.
Schlagworte Pflegekasse | Zuschuss | Hilfsmittel | Reparatur | Treppenlift
„Pflege zu Hause. Was muss ich wissen?“ - Alles, was Sie auf die Nächstenpflege vorbereitet.
Stand: Mai 2022. © Sozialverband VdK Deutschland
Bildrechte auf der Seite "http://www.vdk.de//sachsen/pages/pflege/73300/reparaturkosten_koennen_bezuschusst_werden":
Liste der Bildrechte schließen
Wir setzen auf unserer Website Cookies ein. Einige von ihnen sind notwendig, während andere uns helfen, unser Onlineangebot zu verbessern.