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Die Richter am Bundessozialgericht haben geurteilt, dass die Krankenkasse AOKplus die Kosten für die häusliche Krankenpflege auch dann übernehmen muss, wenn sie eigentlich durch die Pflegekasse übernommen werden müssten.
Strittig war, ob die beklagte Krankenkasse der Klägerin die Kosten für die von ihr in Anspruch genommene häusliche Krankenpflege zum An- und Ablegen eines Gilchristverbandes zu erstatten hat.
Nach einer stationären Behandlung verordnete die Hausärztin der Klägerin häusliche Krankenpflege für das Anlegen von stützenden Verbänden sowie für die hauswirtschaftliche Versorgung. Die Klägerin ist alleinstehend und bezieht keine Leistungen der Pflegeversicherung.
Zur Ruhigstellung des Schulter-/Armbereichs trug sie einen Gilchristverband. Dabei handelt es sich um ein in verschiedenen Größen erhältliches, vorgefertigtes Gurtsystem, bei dem der Unterarm angewinkelt in fertige Schlingen gelegt wird, um den Schulter- und Armbereich zu immobilisieren.
Die Krankenkasse AOKplus lehnte den Antrag auf Kostenübernahme ab: Zur Behandlungspflege gehörten nur Pflegemaßnahmen, die durch eine bestimmte Erkrankung verursacht, speziell auf den Gesundheitszustand der Versicherten ausgerichtet seinen und zum Erreichen der Behandlungsziele des § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V beitragen sollten. Der Wechsel eines Gilchristverbandes diene jedoch nicht der Krankenbehandlung, sondern erfolge lediglich, um die Körperpflege zu ermöglichen und gehöre daher zur Grundpflege.
Die Klägerin nahm für das An- und Ablegen des Gilchristverbandes einen Krankenpflegedienst in Anspruch, der diese Leistung am 24.09.2007 einmal abends, in der Zeit vom 25.09.2007 bis 01.10.2007 jeweils einmal morgens und abends und in der Zeit vom 02.11. bis 04.11.2007 noch dreimal erbrachte. Die Klägerin zahlte dafür insgesamt 760,50 Euro.
Die getrennt nach den Verordnungszeiträumen und den entsprechenden Bescheiden erhobenen Klagen hat das Sozialgericht nach Verbindung abgewiesen. Das Landessozialgericht Chemnitz hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen: Beim An- und Ablegen des Gilchristverbandes handele es sich nicht um eine Maßnahme der Behandlungspflege, sondern der Grundpflege. Häusliche Krankenpflege könne dafür nicht verordnet werden. Die Grundpflege umfasse pflegerische Leistungen nichtmedizinischer Art, zB Körperpflege und andere Maßnahmen der Hygiene. Da ein Gilchristverband einfach anzulegen sei, handele es sich nicht um eine den medizinischen Hilfeleistungen vergleichbare Maßnahme.
Mit der vom Bundessozialgerich zugelassenen Revision rügte die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts (§ 37 SGB V). Das An- und Ablegen eines Gilchristverbandes sei als verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Maßnahme – vergleichbar mit dem An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen – vom Anspruch auf häusliche Krankenpflege umfasst. Der Gilchristverband, einschließlich der Kontrolle über seinen richtigen Sitz, diene in erster Linie der Stabilisierung des Schulter- und Armbereichs und damit der Heilung einer Krankheit, auch wenn das Ablegen eines Verbandes die Körperpflege erleichtere. Der gesetzliche Leistungsanspruch eines Versicherten könne durch Richtlinien nicht eingeengt werden.
Die Richter des Bundessozialgerichts entschieden nun zu Gunsten der Betroffenen und urteilten, dass das An- und Ablegen von stützenden und stabilisierenden Verbänden der Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung diene und der Behandlungspflege zugeordnet werden müsse, auch wenn diese Leistung gleichzeitig der Grundpflege diene (Aktenzeichen: B 3 KR 2/13 R).
juris.de
Schlagworte Krankenpflege | Krankenkasse | Urteil | Bundessozialgericht
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Stand: Mai 2022. © Sozialverband VdK Deutschland
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