Generationen

Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Staatsregierung zu einem Gesetz zum Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag

Der Sozialverband VdK Sachsen konnte in der Vergangenheit bereits zum 15. und 16. Rundfunkänderungsstaatsvertrag im Ausschusses für Wissenschaft und Hochschule, Kultur und Medien Stellung nehmen. Daher ist es für den Sozialverband VdK Sachsen erfreulich, dass nunmehr der vorliegende Neunzehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag zahlreiche für die Beitragszahler positive Veränderungen und Vereinfachungen enthält.

Symbolfoto: Ein Schild mit der Aufschrift
© Alfred J. Hahnenkamp/pixelio.de

Ein Punkt ist die Erweiterung der nicht als Wohnung anzusehenden Wohneinheiten um Wohneinrichtungen für Menschen mit Behinderungen. Dies ist ein deutliches Signal dafür, dass dem in dieser Unterkunftsform deutlich geringem Grad der Privatsphäre und Einschränkungen der individuellen Lebensgestaltung der Bewohner Rechnung getragen wird.

Gleichzeitig wird im Rahmen der Gleichbehandlung der Personenkreis, welcher Blindengeld nach Paragraph 27d Bundesversorgungsgesetz bezieht mit in den Katalog der natürlichen Personen aufgenommen, welche von der Beitragspflicht befreit sind. Dies war zwingend notwendig, da dieser Personenkreis, trotz gleicher sozialen Situation wie die Empfänger von Blindenhilfe nach Paragraph 72 SGB XII bisher von der Befreiung nicht umfasst waren.

Auch sehen wir die Erweiterung, der den Antragstellern gewährten Befreiung bzw. Ermäßigung innerhalb einer Wohnung auf die Kinder der Ehegatten bzw. der Ehegattin oder des eingetragenen Lebenspartners bzw. der eingetragenen Lebenspartnerin bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs als positiv und eine Anpassung der Regelung an die Lebenswirklichkeit.

Eine aus unserer Sicht größere Hürde für die Beitragszahler für eine rechtzeitige Inanspruchnahme einer Befreiung bzw. Ermäßigung war die bisherige Regelung zum Beginn der Befreiung bzw. Ermäßigung. Hier war bisher geregelt, dass nur ab Beginn des Gültigkeitszeitraums eines Bescheides die Befreiung bzw. Ermäßigung beginnt, wenn der Antrag auf Befreiung innerhalb von zwei Monaten nach dem Erstellungsdatum des Bescheides gestellt wurde.

Dies führte in der Regel häufig dazu, dass gerade Menschen mit Behinderungen erst im Rahmen von Beratungsgesprächen auf die Möglichkeit der Befreiung bzw. der Ermäßigung des Beitrages hingewiesen wurden und die Anträge auf Befreiung bzw. Ermäßigung dann erst nach den angegebenen zwei Monaten gestellt wurden. Nicht selten führte dies dazu, dass zahlreiche Monate der volle Rundfunkbeitrag entrichtet werden musste, obwohl ein Befreiungs- oder Ermäßigungstatbestand vorlag. Die dazu im vorliegenden Gesetz gemachten Veränderungen sind daher von unserer Seite nur zu begrüßen. Nunmehr können Befreiungen und Ermäßigungen für einen Zeitraum von drei Jahren ab Antragstellung für die Vergangenheit gewährt werden.

Ebenso trägt die nunmehr geplante gesetzliche Vermutung des Vorliegens der Befreiungstatbestände den Umstand Rechnung, dass gerade der betroffene Personenkreis nicht immer nahtlos an das Auslaufen der Gültigkeitsdauer der entsprechenden Bescheide die notwendigen Nachweise übersandt hat bzw. übersenden konnte. Diese Vermutung führt nunmehr auch aus unserer Sicht zu einer Verwaltungsvereinfachung beim Beitragsservice.

Ebenso trägt dazu der vereinfachte Nachweis der Voraussetzungen der Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände bei, wonach nunmehr auch eine einfache Kopie der behördlichen Bestätigung bzw. des Leistungsbescheides ausreichend ist.

Nach dem von uns sehr positiv betrachteten Veränderungen im vorliegenden Gesetz möchte ich doch nochmals auf zwei Aspekte eingehen, welche aus unserer Sicht nicht ausreichend beleuchtet und betrachtet wurden.
Mit dem Inkrafttreten des 15. Änderungsstaatsvertrages am 01.01.2013 erfolgt eine Befreiung von der Beitragspflicht im Wesentlichen nur noch aus sozialen Gründen. Menschen mit einer Schwerbehinderung können lediglich eine Ermäßigung der Beitragspflicht auf einen Drittelbeitrag in Anspruch nehmen.
Die bis dahin geltende Befreiungsregelung hatte zum Ziel, eine Teilnahme am öffentlichen Leben und kulturellen Geschehen zu ermöglichen und behinderungsbedingte Nachteile bei der Teilnahme am öffentlichen Gemeinschaftsleben durch erleichterten Zugang zu Rundfunk- und Fernsehangeboten auszugleichen und war an strenge Voraussetzungen geknüpft. Sie galt für blinde und stark sehbehinderte Menschen mit einem GdB von wenigstens 60 allein wegen der Sehbehinderung und für hörgeschädigte Menschen, die entweder gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich war.
Ebenfalls einen Anspruch auf Gebührenbefreiung hatten behinderte Menschen mit einem GdB von mindestens 80, die aufgrund der Behinderung an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen konnten (Merkzeichen RF).

Insofern kompensierte die Gebührenbefreiung nicht nur den Umstand, dass das Medienangebot behinderungsbedingt nicht in vollem Umfang wahrgenommen werden kann. Vielmehr wurde dabei auch dem Gedanken Rechnung getragen, dass Fernsehen, Radio und neue Medien die einzigen Möglichkeiten sind, überhaupt am öffentlichen Informations- und Unterhaltungsangebot teilzuhaben.

Gerade aber bei diesen Menschen, welche aufgrund der anerkannten Schwerbehinderung nicht ständig an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen können, sahen wir dringenden Evaluationsbedarf. Leider mussten wir feststellen, dass im Bericht der Rundfunkkommission zur Evaluierung des Rundfunkbeitrags dazu keine Aussagen getroffen wurden. Dies ist aus unserer Sicht daher noch zwingend nachzuholen.

Einen zweiten Aspekt möchten wir benennen, welcher im vorliegenden Gesetz zum Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag nicht berücksichtigt wurde. Es geht uns hier um die sich immer stärker abzeichnende Altersarmut.

Ein Rundfunkbeitrag von 210 Euro im Jahr ist für einen Haushalt, dessen Rente lediglich auf dem Niveau der Grundsicherung liegt, zu hoch. In der Beratungspraxis werden wir immer öfters mit der Situation konfrontiert, dass Personen, welche ihr Leben lang gearbeitet haben und nur über eine geringe Rente verfügen, sich scheuen, ihnen zustehende Leistungen der Grundsicherung im Alter beim Sozialamt zu beantragen. Gerade für diesen Personenkreis, wäre eine Regelung zur vereinfachten Inanspruchnahme einer Beitragsbefreiung notwendig.

Ralph Beckert

Schlagworte Rundfunkgebühr | Behinderung

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