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Ein Zuschuss der Krankenkasse zu einer vorübergehenden stationären Hospizversorgung für ein behindertes Kind ist nur möglich, wenn eine ambulante Versorgung zu Hause oder in der Familie nicht gegeben ist. So urteilten die Richter des Sozialgerichts (SG) Koblenz (Beschluss vom 18. Juli 2013 – S 8 KR 352/13 ER). Auch die starke Dauerbelastung der pflegenden Familienmitglieder begründet keinen Anspruch, wenn der Zustand des schwerstbehinderten Kindes sich nicht verändert und es bisher grundsätzlich in der Familie versorgt wurde.
Den Antrag auf Kostenübernahme hatte ein schwerkrankes und unter starken schmerzen leidendes minderjähriges Kind und seine Eltern gestellt. Die Krankenkasse verweigerte die Kostenübernahme für einen zweiwöchigen stationären Hospizaufenthalt mit dem Hinweis, dass diese Versorgung nur in der letzten Lebensphase möglich wäre. Dieser Meinung schlossen sich auch die Richter des SG an.
Da der gesundheitliche Zustand des Kindes sich nicht verändert habe, könne eine solche "Unmöglichkeit" der häuslichen Pflege nicht durch die starke Dauerbelastung begründet werden, da sich die beantragte Hospizleistung sich am betroffenen Versicherten orientiertund nicht an der Belastung der pflegenden Angehörigen.
Schlagworte Hospiz | behindertes Kind
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