Generationen

Kinderwunschbehandlung - mehr Unterstützung möglich

Um künftig allen Paaren mit unerfülltem Kinderwunsch unabhängig von ihrem Familienstand Unterstützung bei der Finanzierung von Kinderwunschbehandlungen zu geben, wird der Kreis der Zuwendungsempfänger ab dem 1. Juli 2016 auf nichteheliche Lebensgemeinschaften von Mann und Frau ausgeweitet.

Mann hält kleine Babyschuhe in den Händen
© Pixabay

Bisheriger Stand

Der Freistaat Sachsen unterstützt Ehepaare mit unerfülltem Kinderwunsch flankierend zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bereits seit 2009 mit einem eigenen Förderprogramm. Seit 2013 erfolgt die Förderung für die ersten vier Behandlungsversuche gemeinsam mit dem Bund. Seitdem müssen verheiratete Paare nur noch die Hälfte des Ihnen nach Abrechnung mit der gesetzlichen Krankenversicherung verbleibenden Eigenanteils aus eigener Tasche bezahlen. Unverheiratete Paare erhalten keine Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, sie mussten bisher die gesamten Behandlungskosten selbst tragen.

Staatsministerin Klepsch: "Wir wissen, dass zu einem nicht unerheblichen Prozentsatz auch unverheiratete Paare von ungewollter Kinderlosigkeit betroffen sind. Da wir unverheiratete Paare mit unerfülltem Kinderwunsch genauso unterstützen wollen wie Verheiratete, haben wir uns entschieden, mit den zum 1. Juli in Kraft tretenden Änderungen den Anschluss an die Bundesförderung herzustellen. Denn: unverheiratete Paare können in Sachsen nur dann von der Bundesförderung profitieren, wenn wir uns in gleicher Weise engagieren."

Was heißt das für die Betroffenen nun konkret?

Sie können ab 1. Juli einen Antrag auf Landes- und Bundesförderung in ihrer reproduktionsmedizinischen Praxis stellen und finanzielle Unterstützung von Bund und Land erhalten, wenn:

  • sie im Freistaat Sachsen ihren Hauptwohnsitz haben,
  • sie eine reproduktionsmedizinische Einrichtung im Freistaat nutzen,
  • sie eine IVF-Behandlung (In-Vitro-Fertilisation) oder ICSI-Behandlung (Intrazytoplasmatische Spermieninjektion) durchführen wollen,
  • und die weiteren Voraussetzungen nach Paragraph 27a SGB V erfüllt werden, wie insbesondere die Altersgrenzen: Das Alter der Frau muss zwischen 25 und 40 Jahren, das Alter des Mannes zwischen 25 und 50 Jahren liegen.

Paare, die in nichtehelicher heterosexueller Lebensgemeinschaft leben, können künftig Zuwendungen vom Bund für die erste bis dritte Behandlung in Höhe von bis zu 12,5 Prozent und für die vierte Behandlung in Höhe von bis zu 25 Prozent des Selbstkostenanteils erhalten.

Die Festbetragsförderung des Freistaates beträgt

  • für die erste, zweite und dritte IVF-Behandlung bis zu 375 Euro,
  • für die erste, zweite, dritte ICSI-Behandlung bis zu 450 Euro,
  • für die vierte IVF-Behandlung bis zu 800 Euro und
  • für die vierte ICSI-Behandlung bis zu 900 Euro des Selbstkostenanteils.

Für die Bezuschussung von Kinderwunschbehandlungen stellt der Freistaat in diesem Jahr 757.000 Euro bereit.

Alle weiteren Informationen finden Betroffene im Internet unter www.familie.sachsen.de

Schlagworte Kinderwunsch | Kinderwunschbehandlung | Zuschuss

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