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Im vorliegenden Fall hatte ein Betroffener Hartz IV-Leistungen beantragt. Das Jobcenter bewilligte die Leistungen, kürzte jedoch die Bezüge, da eine Lebensversicherung vorlag, die der Betroffene erst verwerten sollte.
Daraufhin vereinbarte der Betroffene mit der Versicherung durch eine Vertragsänderung einen nachträglichen "Verwertungsausschluss". Das bedeutet, dass das erwirtschaftete Guthaben nicht aufgebraucht werden muss, bevor staatliche Unterstützung bezogen werden kann, allerdings entfällt damit auch die Möglichkeit eine Kündigung der Lebensversicherung bis ins Rentenalter. Die Richter des Sozialgerichts Mainz entschieden, dass auch bei einer solchen nachträglichen Änderung das Jobcenter die Leistung nicht kürzen darf (SG Mainz, Beschluss v. 13.11.2012, S 4 AS 466/11).
Die Richter sahen es als rechtmäßig an, dass das Jobcenter dem Betroffenen die vollen Bezüge zahlen muss. Die Begründung lautete, dass das Sozialrecht nicht nur die Riester-Rente vor der Verwertung schützt, sondern auch sonstige Altersvorsorgemaßnahmen, wenn sie vor dem Ruhestand nicht verwertet werden könnten. Nutzt ein Antragsteller gesetzlich vorgesehene Möglichkeit, so kann dieser Schritt nicht gegen ihn verwendet werden.
Schlagworte Hartz IV | Lebensversicherung
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