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Arbeitslosengeld kann nur beanspruchen, wer den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht. Diese Verfügbarkeit wird bei Studierenden regelmäßig verneint, weil sie – so die gesetzliche Vermutung - nur versicherungsfreie Beschäftigungen ausüben können.
Beginnt das Studium für den Studierenden erst mit Beginn der Lehrveranstaltungen, so kann diese Vermutung widerlegt werden. Dies entschied in einem am 30. März 2015 ver-öffentlichten Urteil der 9. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.
Eine ehemals als Sachbearbeiterin tätige Frau aus Gießen bezog nach Aufhebung ihres Ar-beitsvertrages Arbeitslosengeld. Nachdem sie der Bundesagentur für Arbeit (BA) mitgeteilt hatte, dass sie ein Studium der Betriebswirtschaft aufnehmen werde, hob die BA die Bewilli-gung des Arbeitslosengeldes ab Semesterbeginn (1. September 2010) auf.
Als eingeschriebene Studentin könne sie nur eine versicherungsfreie Beschäftigung ausüben und stehe dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung. Die 29-jährige Frau ist hingegen der Auf-fassung, dass dies für die Zeit zwischen Semesterbeginn und Vorlesungsbeginn (4. Oktober 2010) nicht gelte.
Die Richter beider Instanzen gaben der Studentin Recht. Allein durch die Immatrikulation (Einschreibung an einer Hochschule) sei keine wesentliche Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen eingetreten, aufgrund derer die Bewilligung des Arbeitslosen-geldes aufzuheben gewesen sei. Denn die Studentin habe nachgewiesen, dass sie in der Zeit zwischen Semesterbeginn und Vorlesungsbeginn keinen Studienanforderungen ausge-setzt gewesen sei und ihr Studium im 1. Fachsemester tatsächlich erst am 4. Oktober 2010 begonnen habe. Somit habe – so die Richter – die Studentin bis zum 3. Oktober 2010 der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden. Die gesetzliche Vermutung sei insoweit wider-legt.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 30.03.2015 – Az.: L 2 AL 148/13
Schlagworte Student | Arbeitslosengeld
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